Werkvertrag: Fälligkeit der Schlussrechnung

Schlussrechnung: So wird die Fälligkeit des Werklohns auch im BGB- sichergestellt – Bei Werkverträgen, die den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen, streiten sich im Moment noch die „Gelehrten“. Reicht die Abnahme des Werks, um den Werklohn fällig zu stellen oder bedarf es zusätzlich noch der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung?

Unser Tipp: Der Bauunternehmer sollte auf Nummer sicher gehen und auch bei BGB-Verträgen eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Das lehrt der Blick auf die – uneinheitliche – Rechtsprechung, die aktuell sogar zu Ungunsten des Bauunternehmers auszuschlagen scheint.

Uneinheitliche Rechtsprechung

So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauunternehmer die Zahlung des Werklohns verweigert, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig war. Im konkreten Fall (Angebot nach Einheitspreisen) war nach Ansicht des OLG von einer stillschweigenden Einigung der Parteien auszugehen, dass der Werklohnanspruch erst mit Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig werden solle. Denn die Vertragsparteien hätten auf Grund der Vereinbarung über die Abrechnung nach Einheitspreisen die letztendliche Höhe des Zahlungsanspruchs vom tatsächlichen Umfang der Leistungen abhängig gemacht.

 

Der letztlich erforderliche Leistungsumfang habe bei Abschluss des Vertrags aber noch nicht festgestanden. Die prüffähige Abrechnung setze daher voraus, so das OLG, dass die Arbeiten nach Abschluss der Leistungen vom Auftragnehmer ermittelt und dem Auftraggeber als Abrechnung mitgeteilt werden (OLG Frankfurt a.M., 26 U 77/03).

 

Beachten Sie: Noch weiter als die Richter des 26. Senats gehen ihre Kollegen vom 7. Senat des OLG Frankfurt a.M. Nach ihrer Ansicht muss die Schlussrechnung beim BGB-Vertrag immer den Grundsätzen entsprechen, die für VOB/B-Verträge gelten (und nicht nur beim Einheitspreisvertrag – OLG Frankfurt a.M., 7 U 273/93).

 

Höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus

Die Meinung des OLG Frankfurt a.M. ist zwar nicht das Maß aller Dinge. Eine auftragnehmerfreundliche Auffassung vertritt zum Beispiel das OLG Hamm (21 U 111/97). Fakt ist aber, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Frage noch aussteht. Und solange die noch auf sich warten lässt, empfehlen wir, auf Nummer sicher zu gehen.

 

Konsequenz für die Praxis

Die Konsequenz für die Praxis lautet also: Aufträge sollten auch prüfbar abgerechnet werden, wenn die VOB/B nicht vereinbart wurde. Folgende Voraussetzungen muss die Schlussrechnung erfüllen:

 

Auftraggeber muss Rechnung prüfen können

Prüffähig ist eine Rechnung, wenn sie so aufgestellt ist, dass der Auftraggeber in der Lage ist zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Rechnung muss daher alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötigt, um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Werklohn den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist.

Änderungen und Ergänzungen

Weitere Voraussetzung der Prüffähigkeit ist, dass die Änderungen und Ergänzungen zum ursprünglichen Auftrag besonders kenntlich gemacht werden. Auf Verlangen müssen diese auch getrennt vom Ursprungs-Vertrag abgerechnet werden.

Besonderheit Stundenlohnarbeiten

Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, muss in der Schlussrechnung im Einzelnen substanziiert vorgetragen werden, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet haben. Diese Arbeiten müssen auf den Stundenlohnzetteln nachvollziehbar und detailliert beschrieben werden.

 

Fehlerquellen kennen und vermeiden

Manchmal ist es nicht nur wichtig zu wissen, wie man etwas richtig macht, sondern auch, wie man Fehler vermeidet. Hier bietet das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (26 U 77/03) gutes Anschauungsmaterial. Im konkreten Fall scheiterte die Prüffähigkeit der Schlussrechnung zum Beispiel an folgenden Punkten:

 

  • Der Bauunternehmer hatte abgerechnete Maurerarbeiten nicht nach Ursprungs- und Zusatzarbeiten aufgeschlüsselt.
  • Auch abgerechnete Stundenzahlen waren nicht weiter aufgeschlüsselt worden. Stundenzettel ließen nicht erkennen, an welchem Gebäudeteil das Bauunternehmen  welche Leistungen erbracht hatte.
  • Ferner wurden Arbeiten an Dachlatten berechnet, obwohl bereits eine Abrechnung der Positionen 1.4.001 „Konterlattung, Unterspannbahn, Lattung und Eindeckung des Daches“ nach Einheitspreisen erfolgt war.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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