Die Fälligkeit des Werklohns hängt bei einem Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden rechtskräftig entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
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Wichtig: Das OLG hat außerdem darauf hingewiesen, dass ein Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung konkrete Rügen gegen die Prüfbarkeit vorbringen muss. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt die Rechnung auf jeden Fall als fällig – und damit als prüffähig. Dann kann der Auftraggeber nur noch ihre inhaltliche Richtigkeit bestreiten (OLG Dresden, 18 U 2297/04; BGH, VII ZR 257/05).
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