Verkehrsunfall: Zur Bemessung der Kosten des Sachverständigen

Wann spricht man schon über das liebe Geld – jedenfalls selten, wenn nach einem Verkehrsunfall der Sachverständige beauftragt wird und hinterher die Kosten des Sachverständigen vermeintlich zu hoch sind. Das Amtsgericht Bonn (110 C 194/15) hat sich hierzu recht umfassend geäußert und erinnert daran, dass im Zweifelsfall wenn nichts vereinbart ist, beim die übliche Vergütung heran zu ziehen ist.

Höhe der Vergütung des Sachverständigen

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Erstellung des Schadensgutachtens durch die Klägerin war nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass der Klägerin ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Vertragsparteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von einer ausdrücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB Rn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll (so insgesamt BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 -, juris). (…)

Zur Berechnung der Honorarhöhe sind entsprechend der Erhebungskriterien des BVSK der Nettoreparaturschaden und eine merkantile Wertminderung, bzw. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten, der Wiederbeschaffungswert brutto zu Grunde zu legen.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist bei einer dermaßen definierten Schadenshöhe von 2.067,31 € ein Gutachtergrundhonorar in Höhe von 358,00 € bis 391,00 € marktüblich. Das Grundhonorar in Höhe von 411,00 € überschreitet diese Bandbreite, und ist nicht als marktüblich, sondern deutlich überhöht anzusehen. Das marktübliche Honorar ist vielmehr auf 374,50 € festzulegen.

Sonstige erhobene Kosten

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 -, juris).

Bei den etwaigen Vereinbarungen über die von dem Werkbesteller zu tragenden Kosten und deren Höhe handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für das Sachverständigengutachten; hiermit beabsichtigt der Klauselverwender vielmehr die Betriebskosten auf den Auftraggeber abzuwälzen. Bei den Nebenkosten

Fotokosten und Farblaserdruck, Farblaserdruck für die 2. und 3. Ausfertigung, Schreibkosten, Kommunikationskosten und Fahrtkosten

handelt es sich nicht um eine Gegenleistung des Auftraggebers für das Sachverständigengutachten, sondern um eine davon unabhängig zu erstattende Aufwendung des Sachverständigen, die gesondert vergütet wird.

Diesbezüglich kommt es hinsichtlich der Höhe der Kosten grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Kosten der Höhe nach üblicherweise auf dem Markt gefordert werden, sondern allein darauf, in welcher Höhe diese Kosten bei dem Sachverständigen konkret angefallen sind.

Die Vertragsparteien können zwar durch Vereinbarung von Pauschalen den konkreten Kostennachweis entbehrlich machen. Dies setzt aber der Höhe nach voraus, dass es sich um angemessene Kostenpauschalen handeln muss, die die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten widerspiegeln, § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB, und im Übrigen voraus, dass der Nachweis niedrigerer Kosten dem Vertragspartner des Klauselverwenders bei einem Verbraucher ausdrücklich eröffnet sein muss, § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB, bei einem Unternehmen zumindest gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen sein darf (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1996 – VIII ZR 189/95, juris; BGH, Urteil vom 21.12.1995 – VII ZR 286/94, NJW 1996, 1209, Ebenroth-Kindler, § 352 HGB, Rn. 57, 59).

§ 309 Nr. 5 BGB und insbesondere § 309 Nr. 5 Buchstabe b) BGB ist Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens. Diese Norm ist daher über ihren Wortlaut hinaus – mediatisiert über § 307 – auf sämtliche Pauschalierungen des Verwenders anzuwenden (vgl. BGH NJW 1988, 258; NJW 1985, 632; NJW 1985, 633, 634; NJW 1992, 3163). D.h. es muss auch dort der Gegenbeweis, dass die Leistungen und Aufwendungen des Verwenders tatsächlich wesentlich geringer waren, ausdrücklich offen bleiben. Der in § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass Pauschalierungen das Ergebnis einer fairen antizipierten sein müssen, entspricht dem Regelungsgedanken des § 308 Nr. 7 (BeckOK-Becker, § 309 Nr. 5 BGB, Rn. 15-16).

Zunächst sind bereits die Anforderungen von § 309 Nr. 5 Buchstabe a) BGB nicht erfüllt.

Maßgeblich für den gewöhnlich zu erwartenden Schaden ist im Wege der generalisierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH NJW 1977, 381; BGH NJW 1982, 331; BGH NJW 2010, 2122; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2013 – 2 U 7/12 -, juris). Beweisbelastet hierfür ist der Klauselverwender (OLG Schleswig-Holstein, aaO). Es kommt nicht darauf an, welche Kosten auf dem relevanten Markt üblicherweise erhoben werden, sondern durchschnittlich tatsächlich anfallen.

Darüber hinaus sind die Kostenpositionen auch offenbar willkürlich erfasst und überhöht. Dies gilt zunächst für die Schreibekosten in Höhe von 2,70 € pro Seite, ohne zu spezifizieren, worauf diese Schreibekosten beruhen in Anbetracht der Tatsache, dass sich der größte Teil eines Sachverständigengutachtens auf den Ausdruck von Kalkulationen bezieht, die Bewertungsprogrammen entnommen werden. Es besteht keinerlei Grundlage für 2,70 € an Schreibekosten.

Eine Mehrfertigung kann – unabhängig von dem Umfang – auch nicht pauschal mit 10,00 € angesetzt werden. Auch diese Position ist mangels Verhältnis zu den konkret angefallenen Umfang nicht nachvollziehbar und willkürlich gewählt.

Die Klägerin legt ihrer Rechnung sodann für die - und Druckkosten sowie Mehrfertigungen einen nicht näher nachvollziehbaren, willkürlichen Multiplikator von „9“ bis zu „23“ in Abhängigkeit von der Schadenshöhe zu Grunde. Da es sich, wie geschildert, nicht um ein Werkhonorar, sondern um Kostenerstattung handelt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern bei einem höheren Schaden auch höhere Foto- und Druckkosten anzusetzen sind, ohne dass es auf die Anzahl der Fotos und gedruckten Seiten ankäme. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bildkosten bei Digitalfotografie und Farblaserdruck sowie die Druckkosten eines Farblaserdruckers gering sind.

Die etwaige Vereinbarung enthält für den Werkbesteller und Geschädigten auch nicht die ausdrückliche Möglichkeit eines Gegenbeweises niedrigerer Kosten, sodass bereits der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten keinen Anspruch auf Zahlung dieser vereinbarten Vergütung Die vorliegende Klausel kann auch nur dahingehend verstanden werden, dass nur durch Individualverträge vom durch AGB vorgesehenen pauschalisierten Kostenersatz abgewichen werden kann, nicht jedoch ein Gegenbeweis möglich ist.

Mangels Gültigkeit der Kostenpauschale ist die Klägerin berechtigt gemäß §§ 631, 632 BGB nach Üblichkeit abzurechnen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige im Grundsatz neben der Hauptleistung noch weitere Kostenpositionen erhebt. Denn insofern ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB auf die Üblichkeit abzustellen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts aus einer unzähligen Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen der Geltendmachung von Sachverständigenkosten isoliert oder im Rahmen eines mehrere Positionen umfassenden Verkehrsunfallprozesses ist gerichtsbekannt, dass jedenfalls im Bezirk des Amtsgerichts Bonn die in der Rechnung angegebenen Kostenpositionen tatsächlich abgerechnet werden, sodass an deren Abrechnung dem Grunde nach keine Zweifel bestehen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.