Streit um die Zahl geleisteter Stunden

Wer trägt die für geleistete Stunden: Regelmässig gibt es in meinen Fällen Streit um die Frage, ob die abgerechneten Stunden wirklich geleistet wurden. Dabei habe ich in den vergangenen Prozessen quasi als Standardfall beobachten müssen, wie sich Gegner bei der Frage des Streits um abzurechnende Stunden immer mehr in die Bredouille bringen – gleich auf welcher Seite des Prozesses ich stand.

Der Trick ist, dass die Rechtsprechung versucht einen Ausgleich vorzunehmen – weder ist es ausreichend, einfach irgendwelche Stunden zu behaupten; noch ist es ausreichend, einfach ins Blaue hinein die Anzahl der Stunden zu bestreiten.

Zusammenfassen kann man ganz grob das Vorgehen wie Folgt:

  • Der Anspruchsteller, also der Dienstleister oder Werkunternehmer, muss wie Folgt vortragen:  Da die bloße Vorlage von Arbeitsergebnissen für einen substantiierten Vortrag nicht ausreichend ist, ist es Erforderlich, dass die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Hierfür muss es jedoch genügen, wenn diese Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden. Dies kann etwa in Form einer Übersicht geschehen, die nach dem schlagwortartig angegebenen Inhalt der Tätigkeit gegliedert ist. Aus der tabellarischen Aufstellung sollte sich ergeben, an welchem Datum welche Art von Mitarbeiter welche stichwortartig konkretisierte Tätigkeit durchgeführt hat. Ein allgemeiner Bezug auf die Tätigkeit insgesamt, also das Auflaufen lassen von Stunden immer nur unter einem Aktenzeichen oder einem allgemein Bezeichneten Auftrag, ist dagegen nicht ausreichend).
  • Der Anspruchsgegner, also der Kunde der die Zahl der Stunden in Abrede stellen möchte, muss sodann substantiiert bestreiten: Man hat sich mit der Darlegung der Stunden inhaltlich näher zu befassen, und darf sich im Regelfall nicht auf ein einfaches Bestreiten der behaupteten Arbeiten beschränken. Dies gilt jedenfalls besonders stark hinsichtlich von Tätigkeiten, die dem Wahrnehmungsbereich des Kunden zuzuordnen sind.

Allgemeinere Hinweise bieten sich nicht an – es kommt im Übrigen zu stark auf den Einzelfall an, etwa die Art der geschuldeten Leistung, wo sie überwiegend erbracht wird und wie sinnvoll sich einzelne Tätigkeiten überhaupt ausweisen lassen.

Wichtig ist – was immer wieder Gegner überrascht – dass ein zu pauschales prozessuales Verhalten nicht ausreichend sein kann: Ich habe sowohl Listen erlebt, in denen nicht einmal die Tätigkeit aufgeführt war, wie ich auch immer wieder das Problem habe, dass Mandanten glauben, man gewinne Prozesse indem man schlicht die Stundenzahl bestreitet. Gerade bei Werklohnprozessen muss dabei umsichtig vorgegangen werden, etwa wenn es um die Erstellung von Webseiten geht: Viel zu schnell rächen sich hier fehlerhafte Honorarvereinbarungen oder schlechtes vertragliches Regelwerk. So etwa bei dem Klassiker, wenn sich Kunde und Anbieter vehement darum streiten, ob die ständigen Nachfragen des Kunden mit weiteren Wünschen nun zu vergütende Ergänzungsarbeiten sind oder ob es sich um vertraglich geschuldete Nachbesserungen handelt. Wenn dann nicht mal ein Endergebnis im Raum steht wenn der Streit aufkommt, ist es ganz vorbei – denn zahlen für etwas Halbgares möchte niemand, gleichwohl kann die Pflicht bestehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.