Verein: Mitglied muss bei Ausscheiden künftige Umlage nicht mehr bezahlen

Ein ehemaliges Vereinsmitglied muss selbst dann eine von der Mitgliederversammlung noch während seiner Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Sonderumlage nicht mehr bezahlen, wenn mit dieser Umlage Aufgaben bzw. entstandene Schulden aus der Zeit seiner Mitgliedschaft gedeckt werden sollen.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gemeinde erklärte im Herbst 1998 ihren Austritt aus dem Verein, der unter Berücksichtigung der Vereinssatzung zum 31. Dezember 1999 wirksam wurde. Die Mitgliederversammlung beschloss zur Deckung eines zwischenzeitlich entstandenen Defizits im Dezember 1999 eine Sonderumlage. Diese war nach dem Beschluss „bis spätestens 31. Januar 2000“ zu zahlen. Die Gemeinde weigerte sich unter Hinweis auf ihren Vereinsaustritt, die Sonderumlage zu bezahlen.

Das OLG hielt diese Weigerung für rechtmäßig, denn nach dem Beschluss sei die Umlage erst am 31. Januar 2000 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde aber nicht mehr Mitglied des Vereins gewesen. Ein Verein könne aber ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht mehr heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt habe, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden sei. Insoweit sei nämlich maßgeblich, dass mit Wirksamkeit des Vereinsaustritts die Mitgliedschaft beendet werde und damit die Pflichten des Mitglieds zu diesem Zeitpunkt auch erlöschen würden. Satzungsbestimmungen und auch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen könnten deshalb Mitglieder nach Wirksamwerden des Ausscheidens nicht mehr binden oder verpflichten. Insbesondere könnten auch Beitragserhöhungen oder Sonderumlagen, die erst nach dem Ausscheiden des Mitglieds fällig würden – selbst wenn dies nur für einzelne Raten des Beitrags gelte – von dem ausgeschiedenen Mitglied nicht mehr verlangt werden. Hätte der Verein die Sonderumlage zum 31. Dezember 1999 fällig gestellt, wäre die Gemeinde noch zur Zahlung verpflichtet gewesen.

Hinweis: Es ist unerheblich, dass der vorliegende Fall die Vereinsrechte einer Gemeinde betrifft. Die Entscheidung hat auch Gültigkeit für alle anderen Vereinsmitglieder, unabhängig davon, ob sie juristische oder natürliche Personen sind. Sie betrifft also auch den normalen Verbraucher, der z.B. Mitglied in einem Sportverein ist (OLG Schleswig, 11 U 83/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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