Zu hohe Handy-Rechnung: Zum Zahlungsanspruch

Das Amtsgericht Hamburg (14 C 16/11) hat einen Mobilfunkanbieter mit seinen Entgelt-Forderungen abblitzen lassen. Jemand hat ein iPhone zusammen mit einer Karte ohne Daten-Flatrate genutzt. Vielmehr sah der Vertrag vor, dass „GPRS by call“ genutzt werden sollte, mit folgenden Bedingungen:

Danach beträgt der Tagesnutzungspreis 0,19 €. Je angefangener 10 Kbyte kommen pro 10 Kbyte 0,19 € hinzu. Der marktübliche Preis für GPRS-Verbindungen im Mai/Juni 2010 pro MB 0,19 bis 0,49 €.

Am Ende, man ahnt es schon, standen Forderungen von über 1.000 Euro. Die aber mussten nicht gezahlt werden, denn mit dem AG Hamburg bestand kein vertraglicher Anspruch hinsichtlich der „GPRS-by-call“ Verbindungen. Der Grund: Auch wenn es als „by call“ beworben wurde, stand zugleich im Vertrag (in Fettdruck), dass die „Einrichtung kostenlos“ erfolge. Damit war sicherlich nur ein Werbeeffekt erhofft, nämlich dass die ohnehin zur Verfügung stehende „by call“-Leistung noch als „ohne Einrichtungsgebühren“ angepriesen werden sollte. Das aber rächte sich nun, das Gericht dazu:

Die Benutzung des Wortes „Einrichtung“ ergibt zumindest die naheliegende Auslegungsvariante, dass die Möglichkeit der Herstellung von GPRS-Verbindungen extra eingerichtet werden muss und nicht ohne weiteres besteht. Die Beklagte aber hat eine solche Einrichtung im Juni 2009 unstreitig nicht beantragt.

Sprich: Der Kunde durfte davon ausgehen, dass die Internetverbindung überhaupt erst noch eingerichtet werden musste. Das ist aber nicht geschehen, also können hier entstehende Kosten auch nicht zu Lasten des Kunden gehen. So kann sich Werbesprache rächen.

Danach geht das Gericht den Weg, den andere Gerichte auch gehen (und der auch richtig ist): Da die Internetverbindungen dennoch nun einmal genutzt wurden, muss der Kunde auch Ersatz leisten. Dies aber nur hinsichtlich der „üblichen Gebühren“, die allerdings nach gerichtlicher Feststellung „0,19 bis 0,49 € pro MB“ betragen. Aus den über 1.000 Euro wurden am Ende damit 60 Euro.

Um etwas anderes ging es beim OLG Schleswig (16 U 140/10 – dazu auch unten, LG Münster beachten, das den gleichen Weg geht!): Hier sollte jemand auch 19 cent pro 10kb bezahlen, hatte Handy und Mobilfunkvertrag aber beim gleichen Vertragspartner abgeschlossen. Durch zwei Updates für die Navigationssoftware auf dem Handy entstanden am Ende über 11.000 Euro, die gezahlt werden sollten. Das OLG hat das zurück gewiesen: Der Mobilfunkanbieter habe eine besondere Pflicht, auf Kostenfallen hinzuweisen, wenn Smartphones und Verträge gemeinsam angeboten werden:

Aus den dargelegten Umständen ergab sich im Dauerschuldverhältnis die Pflicht der Klägerin, den Beklagten nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei einem bestimmten Installationsschritt wegen sonst drohender hoher Kosten die automatisch startende Kartenaktualisierung abzubrechen ist. Demgegenüber kann die Klägerin nicht geltend machen, dass sie überhaupt keine Möglichkeit habe, entsprechende Hinweise im Rahmen der Hard- oder Software des Mobilfunkgerätes zu schalten. Die Klägerin war Verkäuferin des Mobiltelefons und lieferte es an den Beklagten. Sie hätte der Lieferung nicht zu übersehende Hinweise in Papierform beifügen können. Hierzu war sie in Kenntnis des vom Beklagten abgeschlossenen Tarifs und in Kenntnis der im Rahmen der Aktualisierung entstehenden hohen Internetkosten aus dem Dauerschuldverhältnis, das sie mit dem Beklagten verband, verpflichtet.

Das LG Münster (siehe unten) geht den daneben auch richtigen Weg, vom Anbieter zu verlangen, ausdrücklich entsprechende Flatrates anzubieten.

Die Rechtsprechung ist zunehmend kritisch bei dem Thema, beachten Sie dazu auch:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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