Widerrufsrecht: Zur Widerrufsbelehrung entsprechend der BGB-InfoV

Rechtlich nicht mehr existent ist heute die früher einmal existierende „BGB-InfoV“ – gleichwohl spielt sie eine bedeutende Rolle. Denn an dieser orientierten sich damalige Widerrufsbelehrungen, jedenfalls bis zum 10.06.2010 (danach trat die BGB-InfoV ausser Kraft – es ist aber davon auszugehen, dass in zahlreichen Verträgen danach weiterhin die frühere und fehlerhafte Formulierung verwendet wurde). Jedenfalls wer einen Darlehensvertrag zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen hat, der wird sich sehr für die BGB-InfoV interessieren.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung mit Schutzwirkung

Es gibt dabei ein pikantes Detail: Der Gesetzgeber selbst war nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße zu formulieren. Man erkannte schnell, dass das in der InfoV nicht dem entsprach, was das Gesetz im BGB vorgab. Gleichwohl wollte der BGH hier keine allzu grosse Türe öffnen und stellte fest, dass bei Verwendung des amtlichen Musters eine Schutzwirkung eintreten soll. So schrieb der BGH beispielhaft einmal:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (…) Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anfor- derungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (…)

Das bedeutet, wer das Muster wie vorgegeben, ohne Abweichung, verwendet hat, der ist trotz allem auf der sicheren Seite.

Der Standardfehler

Es gibt den einen grossen Klassiker: Wenn in der Belehrung steht „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt das Widerrufsrecht ist dies fehlerhaft. Der Trick war nun, diesen Fehler sehenden Auges zu begehen, denn der BGH spricht ja gerade eine Schutzwirkung zu!

Fies aber ist, dass damals diese Rechtsprechung des BGH nicht existierte und enorme Unsicherheit verbreitet war. Darum versuchte gerade jeder, den unstreitig existierenden Fehler zu retten – und veränderte die Musterwiderrufsbelehrung. Dies sicherlich in guter Absicht, aber es war eben eine Veränderung. Und damit entfällt die Schutzwirkung. Der Wunsch es besser zu machen hat damit die Angelegenheit erst verschlimmert. Weitere Details dazu finden Sie hier bei uns.

Prüfung: Gab es Veränderungen

Wer sich über seine Widerrufsbelehrung informieren möchte, muss also kurzerhand prüfen, ob es Veränderungen zu dem amtlichen Vordruck seinerzeit gab. Falls ja, sind die Chancen erst einmal grundsätzlich da, dass ein Widerrufsrecht besteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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