Grundsätzlich ist jegliche Änderung von Widerrufsbelehrungen kritisch zu sehen – allerdings gibt es eben auch Spielräume, speziell bei Versicherungsverträgen. Der BGH (IV ZA 5/14) hielt dies zu einem scheinbar lapidaren Sachverhalt nochmals fest:
Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
- Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Beifahrer - 17. März 2024
- Einziehung bei LFGB-Verstoß: kein Abzug abgeführter Branntweinsteuer - 17. März 2024
- Körperverletzung mit Todesfolge und Doppelverwertungsverbot - 17. März 2024