Widerrufsrecht: Zum Widerruf eines Vermittlungsvertrages über eine Versicherung

Der (III ZR 440/13) hatte sich mit dem Widerruf eines Vermittlungsvertrages über eine Versicherung aus dem Jahr 2007 zu beschäftigen. Hier war eine Vergütung für die Vermittlung vereinbart, allerdings wurde fehlerhaft über das zustehende Widerrufsrecht belehrt – und damit lief die Widerrufsfrist nicht an:

Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB aF zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von §499 Abs.2 BGB aF. Gemäß §501 Satz1 i.V.m. §495 Abs.1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 – III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22; vom 17. Januar 2013 – III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff; vom 12. Dezember 2013 aaO S. 224 f Rn. 19 f und vom 5. Juni 2014 aaO S. 878 f Rn. 19).

Das Ergebnis liegt auf der Hand: Der Widerruf war möglich, die Vermittlungsprovision muss vielleicht nicht gezahlt werden. An dieser Stelle beginnt aber die nächste leidvolle Diskussion, nämlich ob ein eventueller Wertersatz zusteht und wie hoch dieser ausfällt. Dies hängt letztlich am Einzelfall, und vor allem an der Frage, ob überhaupt ein Versicherungsvertrag zu Stande kam.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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