Widerrufsrecht bei Software, Apps und Downloads

Wer Software, Apps und „Downloads“ kauft, dem steht mitunter ein Widerrufsrecht zu. Dies insbesondere auch bei Apps und so ist es entgegen mancher Berichterstattung auch nicht direkt so, dass Anbieter/Vertreiber von Apps netterweise ein Widerrufsrecht einräumen, sondern dass diese hier schlicht gesetzliche Vorgaben umsetzen; ebenso wie es Unsinn ist, dass etwa Apple durch das Einräumen eines „Rückgaberechts“ einer gesetzlichen Regulierung zuvorkommt – die gibt es schon.

Ein kurzer Überblick.

Ob ein Widerrufsrecht vorliegt ist an Hand der konkreten Situation zu bewerten:

1. Widerrufsrecht beim Kauf einer Software auf einem Datenträger

Wenn Software auf einem Datenträger erworben wird, also der Gegenstand des Kaufs „verkörpert“ ist, kommt es auf die Umstände des Erwerbs an. Wer vor Ort in einem Geschäft die Software erwirbt, dem wird kein Widerrufsrecht zustehen. Ob man nun eine CD gekauft hat oder einen Lizenzschlüssel, während die Software dann später herunter geladen wird, macht für mich hier keinen Unterschied. Rechtlos ist man gleichwohl nicht, schliesslich steht einem die gesetzliche Gewährleistung zur Seite.

Wenn die Software im Internet bestellt wird, steht auf Grund des geschlossenen Fernabsatzvertrages erst einmal ein Widerrufsrecht zur Seite. Allerdings kann der Verkäufer die Software versiegeln, wobei der Bruch des Siegels nach Lieferung zum Verlust des Widerrufsrechts führen kann (§312g Abs.1 Nr.6 BGB). Aber auch hier gibt es Tücken, so ist etwa die übliche herstellerseitige Plastikverpackung gerade kein dementsprechendes Siegel (OLG Hamm, 4 U 212/09).

2. Widerrufsrecht bei Apps und Software-Downloads

Seit dem Juni 2014 gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Apps und Software-Downloads, ich hatte dies hier bereits beschrieben.

Dieses Widerrufsrecht kann aber erlöschen, wenn der Vertreiber des Downloads die Belehrungspflichten entsprechend §312f Abs.3 BGB gestaltet! Es ist also nicht so, dass ein unverrückbares Widerrufsrecht besteht, sondern es kann durchaus „aufgebrochen“ werden. Soweit also ein Download-Portal ein unbeschränktes Widerrufsrecht einräumt ist dies durchaus als Zugeständnis zu sehen, wenn auch hinsichtlich des Widerrufsrechts im Kern nur die gesetzliche Vorgabe umgesetzt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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