Widerrufsrecht: Ausübung ist losgelöst von Motivation möglich – kein Missbrauch

Beim (VIII ZR 146/15) ging es um die Frage, ob einem Verbraucher die Ausübung eines zustehenden Widerrufsrechts versagt werden kann, wenn dieser vermeintlich treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich handelt. Der klagende Händler sah dies gegeben, wenn etwa ein Verbraucher nicht wegen Unzufriedenheit sondern wegen eines günstigeren Preises das Widerrufsrecht nutzen möchte. Dies lehnte der BGH aber – zu Recht – ab, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen (…)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

Die Entscheidung überrascht nicht und bereits die Argumentation des Klägers geht fehl, denn das Widerrufsrecht schützt nicht nur vor unliebsamen Überraschungen in der Kaufsache selbst sondern kann durchaus auch wirtschaftliche Überlegungen abdecken, etwa einen Fehlkauf zu einem zu hohen Preis. Der BGH hat insoweit konsequent und korrekt darauf verwiesen, dass schon keine Begründung beim Widerruf angegeben werden muss – andererseits, wenn ein Kunde Bestellungen nur aufgibt, um den Widerruf auszuüben und somit den Händler zu „schädigen“ kann dies durchaus missbräuchlich sein. Ein solcher Fall, insbesondere der Nachweis, dürfte aber eher schwer fallen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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