Widerruf von Bankkredit: Übernahme von Fußnoten in Widerrufsbelehrung unschädlich

Auch beim Landgericht Hagen (9 O 73/14) ging es um die Wirksamkeit der , die bei einem Kreditvertrag verwendet wurde. Es zeigt sich einmal mehr, wie wichtig ein detailliertes Arbeiten vor Gericht ist – und dass derartige Fälle keine „Selbstläufer“ sind.

Vorliegend wollte sich der Kläger offenkundig auf die strenge BGH-Rechtsprechung berufen und bemängelte, dass aus dem seinerzeitigen auch noch Fußnoten übernommen wurden, die dann zur Unwirksamkeit führen sollten. Das Gericht folgte dem nicht:

Die Beklagte hat das Muster des Verordnungsgebers in der zutreffenden Fassung vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 ohne inhaltliche Abweichung übernommen. Maßgebend ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beklagte keine sachlichen Änderungen vornahm (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10, in: NJW-RR 2012, 183 [BGH 28.06.2011 – XI ZR 349/10]; BGH, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10, in: NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]).

Zwar verwendet die Beklagte zwei Fußnoten, eine in der Überschrift und eine bei der Angabe der Widerrufsfrist. Die fraglichen Fußnoten enthalten aber keinen Text, der an den Verbraucher (hier: den Kläger) adressiert ist, sein Widerrufsrecht tangiert oder ihn in sonst irgendeiner Weise betrifft. Derartige Abweichungen von dem Mustertext, die für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sind, schieben den Fristbeginn nicht hinaus. Insbesondere handelt es sich nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster des Verordnungsgebers. Vielmehr richtet sich der Text in den – unterhalb der Unterschriftszeile und außerhalb des Rahmens, der den Text der Widerrufsbelehrung umschließt – abgedruckten Fußnoten erkennbar an Mitarbeiter / Sachbearbeiter der Beklagten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sich im Zusammenhang mit dem Text der Fußnoten der Hinweis findet „Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“. Diese Angabe kann in Anbetracht ihres Sinngehalts nicht an den Verbraucher gerichtet sein.

Eine derart marginale Abweichung vom Mustertext, die insbesondere nicht inhaltlicher Natur ist, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Unschädlich ist auch der verwendete Klammerzusatz vor der Angabe zur konkreten Adressierung eines Widerrufsschreibens. Dieser Klammerzusatz zählt abstrakt die erforderlichen Angaben auf, deren konkrete Benennung bei der Belehrung erforderlich ist. Die Beklagte hat diese Anforderungen eingehalten, indem sie die konkreten Daten abgedruckt hat. Der kursiv gehaltene Klammerzusatz mit der allgemeinen Aufzählung tritt dahinter zurück und kann eben X der Abstraktheit beim Verbraucher auch nicht zur Verwirrung oder zu Missverständnissen führen. Es handelt sich auch insoweit nicht um eine inhaltliche Abweichung vom Muster (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.02.2013 – 38 O 317/12, in: BeckRS 2013, 07289).

Die Entscheidung passt in das aktuelle Bild: Während der BGH – überspitzt ausgedrückt – jeden Kommafehler als Möglichkeit der Unwirksamkeit nutzt, möchten Landgerichte dieser Rechtsprechung nicht folgen und deuten gerne mal am Widerrufstext herum, ob dieser wirklich zum Nachteil des Verbrauchers war. Diese Frage ist mit dem BGH aber ausdrücklich nicht zu stellen.

Losgelöst davon ist zu sehen, dass man prozessual diese Argumentation hätte sehen können und müssen – hier wäre eine vorherige Abwehr möglich gewesen: Wenn der Verbraucher nämlich, wie verbreitet in solchen Verträgen, unterschrieben hat dass er über sein Widerrufsrecht belehr wurde, wäre der Zusatz „Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ als Bestätigung des Verbrauchers zu werten, dass er ein Exemplar erhalten hat. Dies wäre aber eine unzulässige Erklärung, die wiederum sehr wohl zum Nachteil des Verbrauchers geht und nicht nur als Hinweis für den Bankmitarbeiter zu verstehen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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