Widerruf von Bankdarlehen – Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

Auch das Oberlandesgericht Hamm (31 U 74/14) hatte sich mit dem Widerrufsrecht bei einem Darlehensvertrag zu beschäftigen. Neben einer wenig überraschenden Grundsätzlichen Aussage zum Widerrufsrecht findet sich dann hier auch eine beachtenswerte Feststellung zur (vermeintlichen) Verwirkung des Widerrufsrechts. Eine solche Verwirkung kann unter Umständen durchaus auftreten – aber eben nicht beim Widerrufsrecht.

Grundsätzliches zur Widerrufsfrist

Den Widerruf hat der Kläger rechtzeitig erklärt, weil mangels ordnungsgemäßer bezüglich beider Darlehensverträge der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 II 1 BGB).

Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 II 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08 Juris Rz. 14 m.w.N.).

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

Die Ausführungen zur vermeintlichen – und zurückgewiesenen – Verwirkung sind durchaus allgemeingültig und verdienen Zustimmung:

Die Forderung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt (vergleiche BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt überdies an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 (I ZR 66/08 Rz. 21) ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigter Weise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Kläger in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB).

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb der das Widerrufsrechts auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte, nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu übertragen. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), KG, Urteil vom 16.08.2012 (8U 101/2012) und OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

Auch das Landgericht Ulm (4 O 343/13) führte hierzu treffend aus:

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstößt (BGH, II ZR 352/02, […] Rdnr. 23; BGH II ZR 392/01, […] Rdnr. 19). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem berechtigten beschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (BGH a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen genügt bloßer Zeitablauf alleine für eine Verwirkung nicht (BGH VIII ZR 113/85, […] Rdnr. 18). Weitere Umstände, aufgrund derer im konkreten Fall die Geltendmachung des Widerrufsrechts als unzulässige Rechtsausübung zu sehen wäre, liegen jedoch nicht vor:

Zwar sind seit Abschluss des Darlehensvertrages bis zum Widerruf der Willenserklärungen fünf Jahre vergangen. Zu berücksichtigen ist aber, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs weder der Vertrag nahezu vollständig erfüllt war (vgl. OLG Köln, BKR 2012, 162, [OLG Köln 25.01.2012 – 13 U 30/11] […] Rdnr. 21ff.; LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. 319 O 64/10), noch, dass die Kläger über die bloße Zahlung der Zinsrate hinaus Umstände gesetzt hätten, wonach die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Kläger am Vertrag trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung festhalten würden. Tatsächlich war das noch bestehende Widerrufsrecht den Klägern bis zum Sommer 2013 gar nicht bekannt. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat sie erst durch eine Verbrauchersendung im Fernsehen von der Möglichkeit einer unwirksamen Widerrufsbelehrung erfahren und daraufhin ihren Vertrag überprüft.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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