Ungenehmigte Werbeanrufe von Gewerbetreibenden bei Verbrauchern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am
30.10.2007 (Aktenzeichen 2-18 O 26/07) entschieden.Die Beklagte ist ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger, eine
Verbraucherorganisation, beanstandet unzulässige telefonische Werbung gegenüber einzelnen Verbrauchern für Dienstleistungen der Beklagten. Dies verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat die 18. Zivilkammer bestätigt.
Sie führt in ihrer Entscheidung aus:
„…Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 7 Abs.1 UWG insbesondere, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, was nach dem Regelbeispiel des § 7 Abs.2 Nr.2 UWG der Fall ist bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung. Hierbei sieht sich die Beklagte den Unterlassungsansprüchen in gleicher Weise ausgesetzt wie der Anrufer selbst, da zumindest für die Anrufe in den Fällen Prof. C, S. und S unstreitig ist, dass sie zumindest Beauftragten im Sinne von § 8 Abs.2 UWG, zu denen auch Mitarbeiter beauftragter Firmen zählen (vgl. Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Aufl., § 8, Rn.2.32, 2.43, 2.44 m.w.N.), getätigt wurden. In der Konsequenz besteht damit die Wiederholungsgefahr im Sinne beider Antragsalternativen „anrufen“ und „anrufen lassen“, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob es sich nicht ohnehin um im Kern gleichartige Verstöße handelt.“
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