Hin und wieder kommt es vor, dass ein Fahrzeug in einer Autowaschanlage („Waschstrasse“) beschädigt wird. Dann wird sich gestritten, wer die Kosten zu tragen hat – so auch vor dem LG Krefeld (1 S 23/10). Hier hat der Benutzer der Strasse sein Fahrzeug entsprechend der maschinellen Einweisung geparkt. Dabei aber hat der Fahrzeugführer sein KFZ auf der Führungsschiene abgestellt. Die maschinelle Einweisung, die dagegen nur darauf achtet, dass richtig Vor- und Zurückgefahren wird, hat das (natpürlich) nicht bemäkelt. Das somit schief stehende Fahrzeug, dessen linker Vorderreifen immerhin 7cm höher stand als der Rest des Fahrzeugs, wurde im Ergebnis derart Beschädigt, dass fast 2.400 Euro im Raum standen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der Waschstrasse für die Schäden nicht einzustehen hat. Zwar muss ein Waschstrassenbetreiber grundsätzlich davon ausgehen, dass ein nicht sachgemäßes Verhalten der Benutzer in Betracht zu ziehen ist – und entsprechend Vorkehrungen treffen. Dies aber nur, sofern dieses nicht völlig ungewöhnlich und grob unsachgemäß ist.
Dazu stellt das Gericht im konkreten Fall fest:
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass der Kläger mit dem linken Vorderreifen auf die Führungsschiene gefahren war und in jedem Fall sowohl taktil als auch vor allem aufgrund der sich hieraus ergebenden horizontalen Schieflage hätte merken müssen, dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß abgestellt hatte (i.E. AG Limburg NZV 2005, 323). Es musste jedermann einleuchten, dass eine derartige Position nicht ordnungsgemäß, sondern schadensträchtig war. Das völlig atypische Verhalten des Klägers setzte sich nach dem Waschvorgang fort, als er einfach davonfuhr, weil er dem „Knallen“ und „Rammen“, welches er wahrgenommen hatte, keine Aufmerksamkeit geschenkt hatte.
Im Gesamtbild sah das Gericht ein Verhalten, dass „dermaßen ungewöhnlich und unsachgemäß, dass der Beklagte hiergegen keine Vorsorge treffen musste“. Und verneinte wohl zu Recht eine Kostentragungspflicht für den Waschanlagenbetreiber.
Zum Unfall in der Waschstrasse bei uns: Übersicht zu Haftungsfagen in der Waschanlage
Hinweis: Beachten Sie auch, dass der BGH (X ZR 133/03) grundsätzlich Probleme damit hat, eine Haftungserleichterung für Waschanlagenbetreiber bei leichter Fahrlässigkeit zu erkennen.
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021