Vorsicht vor der Referenzkundenmasche

Langsam wird die „Referenzkundenmasche“ bekannter: Im Prinzip handelt es sich um zwei miteinander kombinierte Maschen, die allerdings weniger auf Verbraucher als vielmehr auf Geschäftskunden ausgerichtet sind. Ganz besonders ein Dienstleister steht hier zunehmend in der Öffentlichkeit, wobei folgendes Vorgehen in der Presse berichtet wird:

  1. Es wird damit geworben, dass man „Referenzkunden“ sucht, um Webseiten zu erstellen. Diese besonders repräsentativen Webseiten, so der Eindruck bei den Betroffenen, werden kostenlos erstellt – denn das Unternehmen möchte damit als Referenz bei weiteren Kunden werben.
  2. Der Besuch des Vertreters erfolgt in den Geschäftsräumen des potentiellen Kunden. Die Gespräche sollen mitunter, so Betroffene, von Druck und Einflußnahme gekennzeichnet sein. Dabei werden mündliche Zusagen gegeben (Besondere Positionierung auf Google-Webseiten, Rücktrittsrecht), die sich im Vertrag aber nicht finden. Dafür findet man (überraschend) recht hohe Monatliche Kosten bei einer relativ langen Vertragslaufzeit, die am Ende zu horrenden Gesamtkosten führen.

Gerade Geschäftsleute genießen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht den Schutz durch die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen des BGB – auf den ersten Blick fühlen sich viele Betroffene wehrlos. Hinzu kommt natürlich die Sorge, dass man bei als Kaufmann erheblich an Ansehen verliert, wenn dieser Sachverhalt bekannt wird. Insofern tendieren nicht wenige Betroffene dazu, stillschweigend zu zahlen.

Es ist an dieser Stelle ausdrücklich allen Betroffenen zu Raten, Rechtsbeistand zu suchen. Es laufen bereits Verfahren in solchen Sachverhalten, man ist weder wehrlos, noch ist ein Verfahren vollkommen aussichtslos. Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und suchen Sie professionelle rechtliche Beratung.

Ansonsten kann nur empfohlen werden, sich den Begriff der „Referenzkundenmasche“ zu merken und sich natürlich, wie sonst im Geschäftsleben auch, gut durchzulesen, was man da unterschreibt. Denken Sie dabei auch immer an die goldenen Regeln im geschäftlichen (aber auch privaten) Alltag:

  • Ein Vertragsabschluss, der plötzlich nur unter Druck möglich ist und den man angeblich nur sofort abschliessen kann, führt im Regelfall zu einem schlechten Ergebnis
  • Eine mündliche Zusage, die auf Verlangen nicht schriftlich zugesichert wird, hat einen üblen Beigeschmack. Fordern Sie bei mündlichen Zusagen auf die Sie Wert legen ein, dass man diese schriftlich im Vertragswerk aufnimmt. Sofern dies verneint wird, müssen Sie immer skeptisch sein, zumindest was die Seriösität Ihres Gegenübers angeht

Ergänzung: Die Rechtsprechung geht bei einem Internet-System-Vertrag heute einhellig von einem aus und lässt auch den §649 BGB Anwendung finden, also ein besonderes Kündigungsrecht. (Infos dazu im Detail hier). Das bedeutet für Betroffene: man ist nicht schutzlos, gleichwohl zeigen sich entsprechende Unternehmen in höchstem Maße Klagefreudig. Im Ergebnis ist damit eine fundierte Analyse der konkreten Vertragsunterlagen und Umstände nötig, es bleibt daher bei dem Rat: Suchen Sie sich umgehend einen Rechtsanwalt, der Sie betreut!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.