Videoüberwachung: Speicherung von Daten für 10 Tage zulässig

Das OVG Lüneburg (11 LC 114/13) hat sich mit der Zulässigkeit einer Kameraüberwachung in einem Flur eines Bürogebäudes beschäftigt und u.a. festgestellt:

  1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 BDSG.
  2. Die des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – hier zur Verhinderung von Straftaten – nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.

Abwägung vornehmen!

Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert, da sich hier eine sehr umfangreiche Abwägung zur Zulässigkeit der Videoüberwachung findet – was bei Gerichten gerne sonst etwas zu kurz gehandhabt wird. Insbesondere wird (richtigerweise) festgehalten, dass bei im Raum stehenden Straftaten die Abwägung eher zu Gunsten des Überwachenden ausfällt:

Die Klägerin kann sich aber auf eine konkrete Gefährdungslage berufen (zu dieser Alternative vgl. Scholz, in: Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 80). Diese konkrete Gefährdungslage ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Gesichtspunkt der Verunstaltung des Gebäudes mit Graffitis. Derartige Schmierereien sind in der Vergangenheit lediglich an der Außenfassade des Gebäudes, nicht aber innerhalb des Gebäudes, in der sich die Videokameras befinden, angebracht worden. Die Klägerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass in jüngerer Vergangenheit aus den Büros der in dem Gebäude befindlichen Steuerberatungsgesellschaft mehrere wertvolle Notebooks und aus dem Kellergeschoss dort lagernde Paletten gestohlen worden sind. Die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und der Vertragspartner und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ein berechtigtes Interesse dar. Die zu fordernde objektive Begründbarkeit des berechtigten Interesses liegt vor, wenn sie sich auf konkrete Tatsachen stützen kann, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt (Scholz, in: Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 79). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Am Rande erwähnt sei, dass sich die Zulässigkeit auch aus einer abstrakten Gefährundgslage ergeben kann.

Speicherdauer

Interessant sind daneben vor allem die Ausführungen zur Speicherdauer – ein ständiger Streitpunkt. Hier hat nun ein OVG festgehalten, dass je nach den Umständen eine Speicherung von bis zu 10 Tagen hinnehmbar sein kann:

Die unverzügliche Löschung der erhobenen Daten nach § 6b Abs. 5 BDSG ist gewährleistet.

Nach dieser Vorschrift sind die durch Videoüberwachung gewonnenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des ursprünglich verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Nicht mehr erforderlich und daher zu löschen sind nach der – hier allein interessierenden – ersten Alternative des § 6b Abs. 5 BDSG alle Aufzeichnungen, die nicht mehr zur Aufklärung eines relevanten Vorfalls beitragen können, weil sie für eine Gefahrenabwehr oder Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Letzteres ist anzunehmen, wenn die verantwortliche Stelle von einer Verfolgung absieht oder eine weitere Untersuchung der Störung oder Tat eingestellt worden ist (Scholz, in: Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 139).

Eine zeitliche Grenze ist im Gesetz nicht bestimmt, „unverzüglich“ meint hier in entsprechender Anwendung von § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Auch wenn die Gesetzesbegründung von regelmäßig ein bis zwei Arbeitstagen ausgeht (BT-Drs. 14/5793, S. 63, zitiert nach Scholz, in: Simitis, a.a.O., § 6b Rdnr. 140 in Fn. 296), ist hier die Frist von bis zu zehn Wochentagen noch als angemessen zu betrachten. Diese Frist ist zwar für den verfolgten Zweck der Abschreckung (Prävention) nicht erforderlich, sie ist aber mit Blick auf die Aufklärung etwaiger Rechtsverstöße angemessen. Angesichts der häufigen berufsbedingten Abwesenheit der Mitarbeiter, die in den einzelnen in dem Bürogebäude der Klägerin befindlichen Kanzleien und Praxen beschäftigt sind, und unter Berücksichtigung von mitunter längeren arbeitsfreien Zeiträumen ist die zeitliche Spanne der Speicherung von zehn Wochentagen nicht unverhältnismäßig. Denn oftmals wird erst nach Ablauf dieser Zeitspanne verlässlich feststehen, ob und welche Vorkommnisse eine nähere Untersuchung auch unter Zuhilfenahme der aufgenommenen Videobilder erfordern und rechtfertigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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