Videoüberwachung in der Nachbarschaft – Überwachung des eigenen Grundstücks eingeschränkt

Auch das Landgericht Detmold (10 S 52/15) hat sich nun zum Thema in der Nachbarschaft geäußert. Die Entscheidung betrifft einen besonderes Sachverhalt: Ein gewerblicher Eigentümer überachte (u.a.?) sein eigenes Grundstück (1). Ein anderer Eigentümer musste über dieses Grundstück zwangsläufig gehen, um sein Grundstück (2) zu erreichen. Der Eigentümer von Grundstück (1) wollte zum einen angeblich Straftaten verhindern, zum anderen Verletzungen des Wegerechts dokumentieren. Am Ende wurde festgestellt, dass eine solche Videoüberwachung unzulässig ist. Das Landgericht stellte einige typische Punkte klar.

Dazu bei uns: Überwachung in der Nachbarschaft – Was ist erlaubt?

Löschungsfrist und Vorgaben des BDSG

Als erstes ist festzuhalten, dass vorliegend problemlos das zur Anwendung kam. Hierzu ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des BDSG einzuhalten sind, also zeitnah Aufnahmen zu löschen sind, die Überwachung auf das notwendige Maß zu beschränken ist und Hinweise auf die Videoüberwachung zu geben sind:

Eine derartige Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn das berechtigte Überwachungsinteresse des überwachenden Grundstückseigentümers das Interesse des Nachbarn oder von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6 b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (so BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 = NJW 2013, 3089 ff). Danach ist die vom Kläger praktizierte Videoüberwachung selbst dann, wenn von ihr nur sein eigenes Grundstück erfasst wird, bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 6 b BDSG genügt. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass entsprechend § 6 b Abs. 2 BDSG auf dem Grundstück des Beklagten auf den Umstand der Videoüberwachung und die hierfür verantwortliche Stelle hingewiesen wird. Gemäß § 6 b Abs. 5 BDSG sind die aufgezeichneten Daten grundsätzlich unverzüglich zu löschen. Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten selbst vorgetragene Speicherdauer für die Aufzeichnungen von 3-4 Wochen auch nicht ansatzweise gerecht.

Auch eine Videoüberwachung, die ausschließlich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Überwachenden dient, darf nicht in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchgeführt werden. Vielmehr muss auch in derartigen Fällen der Umfang auf das notwendige Maß beschränkt werden (…) Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, warum auch während der Betriebszeit des Unternehmens des Beklagten entsprechende Videoaufzeichnungen erforderlich sind, um Straftaten oder schadensersatzrechtlich relevante Verhaltensweisen Dritter zu verhindern oder nachträglich aufzuklären.

Gegenwehr gegen Überwachung nur des anderen Grundstücks

Immer wieder wird vergessen, dass Abwägungen vorzunehmen sind bei den kollidierenden Rechten. Das kann auch zu überraschenden Ergebnissen führen, etwa dass ein dann besteht, wenn das andere Grundstück gar nicht erfasst wird. Hier ist allerdings zu fordern, dass besondere Umstände vorliegen, die nahelegen, dass eine Überwachung auch ernsthaft in Zukunft zu erwarten ist.

Im Weiteren hat das Amtsgericht zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass selbst dann, wenn Video-Überwachungs anlagen der streitgegenständlichen Art lediglich auf das Grundstück des jeweiligen Eigentümers gerichtet sind, gleichwohl ein Eingriff in das des Nachbarn vorliegen kann, wenn dieser objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten muss (sog. „Überwachungsdruck“). Dabei reicht allerdings allein die hypothetische Möglichkeit eine Überwachung nicht aus. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (vergleiche hierzu BGH, Urteile vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – und 21.10.2011 – V ZR 275/10). Insofern hat das Amtsgericht gut nachvollziehbar aufgezeigt, dass vorliegend ein derartiger „Überwachungsdruck“ gegeben ist.

An dieser Stelle vermischt das Landgericht allerdings die Annahme eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs mit der Frage, ob durch einen bestehenden „Überwachungsdruck“ bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Auch dies ist ein typischer Fehler: Bei einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch besteht gerade noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung, während bei einem Überwachungsdruck auf Grund der Gesamtumstände eine Persönlichkeitsrechtsverletzung trotz mangelnder Überwachung anzunehmen ist.

Bei Wegerecht: Kein Überwachungsrecht

Hinsichtlich der Besonderheit des Bestehens eines Wegerechts hält das Gericht fest, dass hier grundsätzlich die Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers (1) ausfällt:

Letzteres gilt nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn die streitgegenständlichen Videokameras tatsächlich nur das Grundstück des Beklagten erfassten und im Übrigen sowohl die Vorgaben des § 6 b BDSG als auch das Übermaßverbot beachtet würden. Denn insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin sowie deren Mitbewohner und Besucher darauf angewiesen sind, das Grundstück des Beklagten zu überqueren, um zum Grundstück der Klägerin gelangen zu können. Um seinen berechtigten Interessen gerecht zu werden, müsste der Beklagte aber jedenfalls außerhalb der Betriebszeiten seines Unternehmens jegliche Bewegungen auf seinem Grundstück zumindest sequenziell aufzeichnen. Mit anderen Worten könnten die Klägerin sowie ihre Mitbewohner und Besucher „keinen Schritt machen“, ohne dass die Bewegungsmelder die Videokameras in Betrieb setzten und sämtliche Bewegungen der berechtigten Nutzer der Zuwegung aufzeichneten. Eine derart intensive Überwachung stellt nach Auffassung der Kammer aber einen so gravierenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Wegenutzer dar, dass dieses bei der gebotenen Abwägung die berechtigten Interessen des Beklagten grundsätzlich überwiegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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