Versteckte Preise bei so genannten „Abo-Fallen“ (Update2)

Inzwischen Rückläufig, aber dennoch beliebt sind im Internet so genannte „Abo-Fallen“. Das Prinzip ist einfach: Man ruft eine Webseite auf, die suggeriert, ein Angebot wäre kostenlos. In den AGB, die man bestätigt, werden dann aber Preise „vereinbart“, die der Anbieter dann später auch einzutreiben versucht. Erste Urteile weisen dieses Vorgehen in seine Schranken.

Das Landgericht Hanau (AZ: 9 O 870/07) hat festgestellt, dass es sich bei einem solchen Angebot um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Zudem ist es für den Verbraucher nicht zu erwarten, und damit überraschend, in AGB dann Preise zu finden:

Bei der Entgeltpflicht handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in AGB suchen zu müssen.

Da helfen laut LG Hanau auch ausdrücklich keine „Sternchen“ mit dazu gehörigen Hinweisen mehr.

Den gleichen Schutz für den Verbraucher hält das AG München bereit (AZ: 161 C 23695/06, Urteil bei JurPC), das der Meinung ist, eine solche AGB wäre überraschend und somit unwirksam, sofern das Angebot von Anfang als „kostenlos“ suggeriert wird oder der Verbraucher dies zumindest annehmen durfte. Ebenso urteilte das AG Hamm (17 C 62/08) sowie aktuell erneut das AG München (262 C 18519/08) und das AG Gummersbach (10 C 221/08).

Das LG Darmstadt (9 O 257/07) stimmt der Einstufung als wettbewerbswidrig zu, sofern nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass bereits das Absenden des Anmeldeformulars eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gerichtete Willenserklärung darstellt – und auch nicht erklärt wird, wie der Nutzer die Veränderung der Testzeit in ein kostenpflichtiges Abonnement verhindern werden kann. Zustimmend hier auch das OLG Frankfurt (6 U 186/07 & 6 U 187/07), sowie vorher das LG Frankfurt (3-08 O 35/07) und das LG Stuttgart (17 O 490/06). Eine aktuelle Ablehnung des LG Frankfurt – von der Heise berichtet – ist insofern erstmal nicht über zu bewerten.

Zusätzliche Anmerkungen: Den Urteilen ist sicherlich zuzustimmen. Durch das Einordnen der AGB-Klausel als „überraschend“ ist es unnötig, über den §242 BGB (Treu und Glauben könnte durch widersprüchliches Verhalten verletzt sein) sowie §138 BGB (Sittenwidrigkeit durch Vorgaukelei kostenloser Angebote) zu diskutieren.

Ebenfalls erscheint mir die Frage angebracht, ob der Verbraucher nicht das Recht zur hilfsweisen Anfechtung nach §123 BGB (Die Erklärung der Willenserklärung wurde eindeutig durch Täuschung erreicht). Die Anfechtungsmöglichkeit über den §119 BGB ist wohl auch gegeben, aber wenig hilfreich, da man sich dann über den §122 BGB (Schadensersatzpflicht) streiten würde.

Hinweis: Inzwischen laufen gegen Betreiber von Abo-Fallen bei der Staatsanwaltschaft Frnakfurt Ermittlungen, auch verbunden mit Hausdurchsuchungen (Bericht bei Heise). Schon 2006 gab es ähnliche Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft München I.
Die Entwicklungen sind natürlich insofern interessant, als dass eine Straftat den Weg zum Schadensersatz über §823 II BGB eröffnet; Ebenfalls rückt der §134 BGB in Reichweite. Nett am Rande: Das OLG Hamm (31 W 38/08) sieht einen besonderen Grund zur Kündigung von Girokonten durch Kreditinstitute gegenüber Abwicklungs-Konten von „Abo-Fallen-Betreibern“.

Update: Das OLG Frankfurt (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) sieht eine Anfechtung über den §123 BGB, wie von mir hier schon früher thematisiert, nun gegeben.

Update2: Sofern man den Vertrag erfolgreich anfechtet, ergibt sich die Frage, wie hier ggfs. Schadensersatz für angefallene Kosten (etwa für den Rechtsanwalt) anfallen kann. Zwar steht der Weg über die §§823, 826 BGB offen, doch kann dies nicht unbedingt nützlich sein. Zu prüfen ist daher auch, ob ggfs. wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (cic) ein Anspruch wegen mangelnder Aufklärung seitens des Anbieters vorliegt, so dass sich ein Schadensersatzanspruch aus den §§311 II, 249 I, 280 I BGB ergeben könnte.

Abschließend bleibt mir noch der Hinweis auf den §6 TMG, der kaum Beachtung findet und solchen Angeboten leicht den Boden entziehen kann, da er in den Nummern 1 und 3 klare Vorgaben macht:

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. […]

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.