Die „Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ (MTS-Kraftstoff-Verordnung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist beschlossen (Bundestag-Drucksache 17/12390) und wird sicherlich in naher Zukunft verkündet werden. Die Verordnung sieht vor, dass Benzinpreise zur Markttransparenzstelle zu melden sind und im Gegenzug so genannte „Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten“ diese Daten abfragen und weiter geben können. Damit soll erreicht werden, dass zumindest ein Überblick über Benzinpreise möglich ist – sicherlich werden einige Online-Dienste, aber auch Navi-Dienste, ihr Online-Angebot gut ausbauen können.
Meldepflichtig sind
- einmal die Unternehmen, die gebundenen Tankstellen die Preise vorgeben, aber auch
- so genannte „freie Tankstellen“, die Ihre Preise selber festsetzen (ob es eine Preis-UVP des Lieferers gibt ist dabei irrelevant)
Allerdings können sich Meldepflichtige befreien lassen, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr ein Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von maximal 1000 Kubikmetern erreicht wurde.
Wichtig ist, dass es konkrete Datenvorgaben gibt, die einzuhalten sind. Auch gilt eine absolute 5-Minutenfrist für Übermittlungen, die ab Änderungszeitpunkt läuft. Zu nutzen ist der elektronische Weg über eine Standardschnittstelle, die zur Verfügung gestellt wird.
Hinweis: Gerade die Anbieter kleinerer, freier Tankstellen müssen sich umgehend um das Thema bemühen! Da eine Befreiung nur auf Antrag erfolgt, sollte dieser möglichst zeitnah eingereicht werden – sofern man nicht ohnehin über der recht niedrig angesetzten 1000 Kubikmeter-grenze liegt.
- LG Neuruppin zur Rückabwicklung eines Vertrags über Photovoltaikanlage und Batterieheimspeicher - 29. März 2024
- Patent: BGH zur Beurteilung der Neuheitsfrage - 29. März 2024
- Übergehen von Vortrag durch das Gericht - 29. März 2024