Verbraucherrecht 2014: Zur Form der Widerrufserklärung

Durch die Reform des Verbraucherrechts wird übrigens die Form der Widerrufserklärung geändert. Biszum 14. Juni 2014 gilt mit §355 BGB noch:

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären […]

Es gilt also die Textform, die in §126b BGB definiert ist, sofern nicht durch Rücksendung der Sache kurzerhand der Widerruf erklärt wird.

In Zukunft wird sich das dann aber ändern. Der neue §355 I BGB sieht kurzerhand vor:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.

Von einer bestimmten Form steht dort (und auch sonst im BGB) nichts mehr – bewusst, der Gesetzgeber wollte ganz bewusst die Möglichkeit eröffnen, dass ein Verbraucher seinen Widerruf auch per Mail oder Anruf ausüben kann. Doch hier gilt Vorsicht, denn der Verbraucher wäre im Streitfall gezwungen zu beweisen, dass er wirklich von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hat. Bei einem Telefonanruf etwa könnte dies schnell problematisch werden. Auch ist nunmehr zwingend eine Erklärung notwendig, die einfache Rücksendung der Ware, ohne weitere Erklärung über den Widerruf, ist damit nicht mehr ausreichend.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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