Unangenehme Post im Urlaub: Mahnbescheid, Vollsteckungsbescheid, Kündigung oder Abmahnung im Urlaub erhalten?

Es ist die Urlaubszeit angebrochen, manche Glückliche fahren nicht nur in den Urlaub, sondern gleich auch noch mehrere Wochen in den Urlaub. Doch heute gibt es immer wieder unangenehme Post, die einen in der Urlaubszeit erreichen kann: Gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, oder gar Kündigung – und manche haben tatsächlich ein schlechtes Gefühl, in den Urlaub zu fahren. Doch unser Rechtssystem ist darauf vorbereitet.

Briefkasten muss nicht täglich geleert werden

Das Wichtigste vorab: Der Mythos, dass man täglich seinen Briefkasten lehren muss, stimmt nicht! Das hat vor langem entschieden, dass man selbstverständlich in den Urlaub fahren darf oder ins Krankenhaus geht – und unser Rechtssystem hier Hilfe bereit halten muss. Anders mag es aber in Betrieben sein, ein Betrieb sollte lieber Vorkehrungen hinsichtlich der Post treffen, gleich wie vermeintlich „klein“ er ist.

Unangenehme Urlaubspost im Überblick

Eine kleine Übersicht der für mich wichtigsten Fälle unangenehmer Urlaubspost für Verbraucher:

Gerichtlicher Mahnbescheid

Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid gekommen ist, gilt es sofort Widerspruch einzulegen – selbst wenn die 2 Wochen um sind. Diese 2 Wochen Widerspruchsfrist sind keine absolute Frist, vielmehr kommt nach dem gerichtlichen Mahnbescheid erst einmal der Vollstreckungsbescheid – und bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids kann Widerspruch eingelegt werden, der danach in einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid umgedeutet wird. Hier brennt also erst einmal nichts an, im Übrigen verweise ich auf meine detaillierte Darstellung zur Frage „Was tun nach einem gerichtlichen Mahnbescheid„.

Vollstreckungsbescheid

Wenn dagegen ein Vollstreckungsbescheid bereits zugestellt wurde, gilt es zu handeln! Mein Rat nach einem Vollstreckungsbescheid ist ohnehin, anwaltlichen Rat einzuholen, der entscheidet was zu tun ist – bevor die Kosten (weiter) explodieren. Hier kann man in jedem Fall innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Wenn die 2 Wochen bei Rückkehr aus dem Urlaub verstrichen sind, gibt es die Möglichkeit der „ in den vorigen Stand“. Mein dringender Rat: In diesem Fall sofort den Rechtsanwalt fragen, da die beantragte Wiedereinsetzung kombiniert mit dem Einspruch erklärt werden muss.

Abmahnung

Sollte eine Abmahnung ins Haus geflattert sein: Ruhig bleiben. Das versaut natürlich die letzten Reste Erholungseffekt nach dem Urlaub, gleichwohl kein Weltuntergang. Auch wenn die erwähnte Frist in der Abmahnung verstrichen ist – auf keinen Fall hektisch werden und „irgendwas“ machen! Seriöse Abmahnkanzleien wissen um die Urlaubszeit, ich beobachte seit Jahren, dass bei Nicht-Reaktion regelmäßig nach einigen Wochen ein „Erinnerungsschreiben“ erfolgt. Dies nicht ohne Grund – sollte man vorschnell eine erwirken, kann zumindest ein Kostenwiderspruch eingelegt werden und auf die Umstände verwiesen werden. Da die Ferienzeiten bekannt sind, kann es passieren, dass die Abmahner am Ende auf den Kosten sitzen bleiben.

Kündigung

Ganz hässlich ist es, wenn eine Kündigung (des Arbeitsverhältnisses) ausgesprochen und in der Urlaubszeit zugestellt wird. Da es bei Kündigungsschutzklagen eine 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung gibt droht bei einem langen Urlaub, dass die Frist gerade abgelaufen ist, wenn man wieder kommt. Hier gilt: Wenn jedenfalls mit einer Kündigung nicht gerechnet werden musste, kann eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung eingereicht werden. Wenn dagegen eine Kündigung grundsätzlich (wenn auch nicht konkret zu diesem Zeitpunkt) zu erwarten war, muss abgewägt werden – ein lange vorher gebuchter Urlaub etwa kann trotzdem angetreten werden. Ob man ihn dann noch genießen kann ist natürlich die andere Frage.

Fazit

Sie sehen also im Ergebnis: Der Zug ist nicht gänzlich abgefahren. Schwierig ist die Wiedereinsetzung, denn auch hier läuft wieder eine Frist und man muss die gewünschte Maßnahme direkt mit dem Wiedereinsetzungsantrag kombinieren. Es mag nach Werbung klingen, ist aber Ernst gemeint – überlassen Sie das dem Profi, suchen Sie sofort Hilfe bei Ihrem Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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