Telefonvertrag: Anbieter muss nach Umzug des Kunden gleiche Bedingungen bieten

Das Amtsgericht Kehl (5 C 441/12) hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Kunde immer einen Anspruch darauf hat, dass ihm nach einem Umzug am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen von seinem Anbieter der bisherige Telefonanschluss geboten wird:

  1. Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.
  2. Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10, veröffentlich bei juris.de). Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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