Stromliefervertrag: Zum Aktionsbonus bei Abschluss eines Stromliefervertrages

Gerne werben Anbieter von Stromlieferverträgen mit einer „Bonuszahlung“ oder einem Aktionsbonus. Diese ist gerne einmal etwas missverständlich formuliert, etwa in der Form

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (…) schließen, gewährt Ihnen (…) einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet“

Streit entsteht dann, wenn der Kunde die Kündigung ausspricht, so dass eine Lieferung exakt ein Jahr stattgefunden hat. Versorger vertreten hier mitunter die Auffassung, dass man länger als ein Jahr beliefert werden müsse, Kunden dagegen verweisen darauf, dass der Bonus nach einem Jahr entstanden ist. Letzteres wurde vom BGH dann auch bestätigt.

Entscheidung des BGH

Der BGH (VIII ZR 225/12) hat dazu eine klare Auffassung vertreten: Die Klausel ist mehrdeutig, somit gilt die für den Verbraucher günstigere Auffassung:

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts und einiger Instanzgerichte (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2012 – 56 S 58/11, juris; AG Coburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 15 C 1176/11, juris; AG Linz, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 21 C 640/10, juris), wonach der Wortlaut der Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nur bestehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010 – 12 O 76/10 KfH, juris; AG Tiergarten, Urteil vom 17. Januar 2011- 3 C 355/10, juris; AG Bonn, Urteil vom 30. April 2012 – 111 C 253/11, juris). Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. Das Vorbringen der Beklagten in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Auslegung, nach der für den Bonusanspruch erforderlich sei, dass der Vertrag länger als ein Jahr bestanden habe, mag auch möglich sein, beseitigt aber nicht die bestehenden Auslegungszweifel.

Bekannte Entscheidung

Diese Rechtsprechung ist inzwischen auch bei den Amtsgerichten angekommen und darf als bekannt vorausgesetzt werden. Das Amtsgericht Bochum (40 C 382/14) hat hierauf beispielsweise ganz konkret Bezug genommen:

Das Gericht schließt sich der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (vgl. Urteile vom 17.04.2013, VIII ZR 225/12 und 245/12). Da es sich um eine Rechtsansicht handelt, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gerichts. Die Regelung der Ziffer 7.3 der AGB ist mehrdeutig. Zweifel über die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH aaO). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden; dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen (vgl. BGH aaO). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Die Formulierung der vorliegenden Klausel kann für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat (vgl. BGH aaO). Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. Die Formulierung des letzten Satzes ist für den Kunden missverständlich. Sie kann einerseits so interpretiert werden, dass ein Bonusanspruch bei Kündigung während des ersten Vertragsjahres dann entfällt, wenn der Kündigungsausspruch innerhalb dieses Jahres wirksam wird oder wenn die Kündigungswirkung noch innerhalb dieses Jahres liegt. Für den Durchschnittskunden ist diese Formulierung jedenfalls nicht eindeutig verständlich. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken.

Nicht bei gewerblicher Nutzung

Vorsicht aber, wenn eine (Teil-)gewerbliche Nutzung vorliegt. Das Amtsgericht Wesel (5 C 212/14) sieht eine wirksame Begrenzung auf Privatkunden:

Diese Klausel ist wirksam und insbesondere nicht unklar im Sinne des § 305 Buchst. c Abs. 2 BGB. Denn sie ist ohne weiteres verständlich und eindeutig, ohne dass Auslegungsschwierigkeiten bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Geschäftsbedingungen – ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners – einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles sowie dem Willen und den Belangen der jeweiligen konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. In Anlehnung dieses Maßstabes sind Zweifel nicht erkennbar. So wird der durchschnittliche Kunde ohne weiteres realisieren, dass jedwede gewerbliche Nutzung unter der Abnahmestelle zum Verlust des Bonus führt. Hierbei handelt es sich um eine eindeutige sprachliche Gestaltung, die keinen Platz seine Auslegung lässt. Eine Beschränkung dieser Regelung dahingehend, dass sie nur die ausschließliche gewerbliche Nutzung zum Gegenstand hat, kann dem Wortlaut nicht entnommen werden (vgl. zu allem AG Bad Freienwalde (Oder), Urteil vom 11.09.2014, Az: 20 C 156/14).

Nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Klausel liegen die Verhältnisse hier so, dass ein Bonusanspruch des Beklagten nicht entstanden ist. Nach den vertraglichen Absprachen der Parteien hat die Klägerin lediglich Privatkunden einen Bonus gewähren wollen, die keinerlei gewerbliche Tätigkeit unter der vertraglich gemeldeten Abnahmestelle betreiben. Unerheblich ist insoweit daher, dass unter der streitgegenständlichen Abnahmestelle eine lediglich teilgewerbliche Nutzung vorliegt. Dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage, dessen Strom gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, jedenfalls eine wirtschaftliche bzw. gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich entschieden (EuGH, Urteil vom 20.06.2013, C-219/12, zitiert nach juris m.w. Nachweisen).

Unerheblich ist nach dem oben Gesagten auch, dass der von der Klägerin gelieferte Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch im Haushalt des Beklagten verwendet wird und nicht für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage, deren erzeugte Energie wiederum vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag § 3 Ziffer 22 EnWG daran nichts zu ändern. Die Verwehrung des Bonus seitens der Klägerin beruht dabei nicht auf der fehlenden Eigenschaft des Beklagten als „Haushaltskunden“ im Sinne von § 3 Ziffer 22 EnWG. Die Klägerin hat vielmehr im Rahmen ihrer Geschäftsbedingungen eine Einschränkung des Begriffs des bonusfähigen „Haushaltskunden“ im Sinne der genannten Vorschrift vorgenommen. Hierbei handelt es sich um die Ausnutzung der Spielräume der Privatautonomie innerhalb der gesetzlichen Schranken (AG Bad Freienwalde (Oder), a.a.O.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.