Steuerliche Berücksichtigung von Wiederbeschaffungskosten nach Diebstahl eines Wohnmobils samt Inhalt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 7. November 2007, dass Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung in einem gestohlenen Wohnmobil jedenfalls dann nicht steuerlich abzugsfähig sind, wenn keine Sachversicherung abgeschlossen wurde.

Den Klägern wurde 2002 ihr während eines Italienurlaubs in einem Hafengebiet abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Sie erhielten weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurück. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat als geltend. Der des Reisegepäcks sei ein unabwendbares Ereignis. Die normale Hausratversicherung decke den Diebstahl aus dem Wohnmobil nicht ab. Auch eine Reisegepäckversicherung decke den Hausrat im Wohnmobil nicht ab.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten ab.

Die beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg.
Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung könnten nur dann als außergewöhnliche Belastung zu einer steuerlichen Entlastung führen, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen habe und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung überstiegen. Am Abschluss einer derartigen Versicherung fehlte es jedoch.
Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG sei eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden sei. Mit einer derartigen Versicherung hätte sich der Steuerpflichtige den Kosten zur Beseitigung des Schadens entziehen können. Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sei eine Reisegepäckversicherung, welche auch das Campingrisiko einschließe, heute durchaus üblich. Derartige für die Zeit des Urlaubs abschließbare Versicherungen seien auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie zumutbar.
Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar seien, komme ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 7.11.2007 – 2 K 441/04 -.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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