Rechtsfragen bei Online-Partnervermittlungen und Singlebörsen: Widerrufsrecht, Kündung etc.

Das Landgericht Hamburg (312 O 93/11) hat auf Initiative der Verbraucherzentrale Hamburg einem bekannten Betreiber von Online-Partnervermittlungen („ElitePartner“) untersagt, in AGB folgenden Satz zu verwenden:

„Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. …“

Hintergrund: Bei Bestellung eines bestimmten Accounts wurde zugleich eine „Persönlichkeitsanalyse“ zum Preis von 99 Euro in Auftrag gegeben, die nach Widerruf nicht zu erstatten sein sollten. Dass das Landgericht jedenfalls diese Formulierung der AGB als Unwirksam eingestuft hat, ist m.E. wenig überraschend, wenn man die Entscheidung des BGH (III ZR 218/09, hier besprochen) berücksichtigt. Dieser hatte bereits klar gestellt, dass bei der Rückabwicklung nach einem Widerruf nur Wertersatz für den tatsächlichen Wert der Leistung zahlen muss (dort ging es um 5.000 Euro im Rahmen einer Partnervermittlung). Eine pauschale Bestimmung in AGB wird dem niemals Rechnung tragen können, schon aus dem Grund dürfte eine solche Klausel keinen Bestand haben können.

Betroffene Kunden dürften jedenfalls für die Vergangenheit Hoffnung haben, ihr einbehaltenes Geld zurück fordern zu können – auf Grund der mehrjährigen Verjährungsfrist für den Anspruch dürfte es sich lohnen, im konkreten Fall auch noch mal ältere Unterlagen durch zu sehen. Insgesamt werden sich Betreiber kaum gegen die Einräumung eines Widerrufsrechtes wehren können (so auch AG Flensburg, 66 C 197/13).

Singlebörsen im Internet: Fristlose Kündigung möglich?

Immer wieder liest man, dass eine fristlose Kündigung eines solchen Vertrages nach §627 BGB möglich sein soll. Dazu müsste es sich um einen Dienst höherer Art handeln. Auch wenn das Amtsgericht Schöneberg (104a C 413 /09) das früher bejaht hat, überzeugt da m.E. das Amtsgericht München (Az. 172 C 28687/10) mehr, das solche Dienste nicht bei einfachen Kontaktbörsen im Internet ansehen will. Vielmehr erscheint dies bei Heiratsvermittlern etc. angebracht, die eine durchaus andere Leistung erbringen.

Vorsicht Betrug?

Es gibt in diesem Bereich auch immer wieder Betrugsfälle, besonders gerne wird hier mit Zeitungsanzeigen gearbeitet, die einen individuellen Kontakt suggerieren und plötzlich zu aufdrängendem Besuch in der Wohnung führen. Ich habe das hier bereits thematisiert, wobei die Rechtsprechung bei allzu vagen Verträgen auch bereit ist, eine Sittenwidrigkeit zu erkennen (dazu hier). Für Betroffene gilt, auch wenn die Scham groß ist: Sofort einen Rechtsbeistand suchen, der helfen wird, die rechtliche Lage zu beurteilen und ggfs. die Staatsanwaltschaft einschaltet.

Unterschiedliche Kosten für Männer und Frauen

Das Amtsgericht Giesen (47 C 12/11) hat übrigens festgehalten, dass es zulässig ist, wenn Frauen weniger (oder gar nichts zahlen müssen), während Männer einen vollen Preis zahlen. Die Entscheidung dürfte insoweit Zustimmung finden.

Verlängerung des Abos

Die automatische Verlängerung von Probe-Abos ist grundsätzlich möglich, aber auch hier gilt: Aufpassen! Wenn der Verbraucher mit einer solchen Verlängerung nicht rechnen musste, weil sie zu gut „versteckt“ war in den AGB, kann sie unwirksam sein (Amtsgericht München, 262 C 18519/08).

Auch bei uns: Falle Partnervermittlung – Betroffene sind nicht schutzlos

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.