Rundfunkgebühr ist nur dort zu entrichten, wo die Geräte auch stehen

Auf den ersten Blick kurios, auf den zweiten gar nicht abwegig: Es kann durchaus vorkommen, dass ein Rundfunkgerät an einem anderen Ort steht, als der „Halter“ seinen Wohnsitz hat. Das erste was dazu einfällt ist z.B. die Ferienwohnung. Wie damit bei juristischen Personen umzugehen ist, hatte jetzt das VG Hamburg (10 K 2474/09) zu entscheiden. Hintergrund: Ein Unternehmen firmiert als mit Sitz in Hamburg und unterhält in Brandenburg ein Hotel, das damit wirbt, dass es einen Fernsehanschluss gibt. Das Unternehmen wird nun im Auftrag des NDR angeschrieben – verweist aber darauf, dass man selbst in den Räumen in Hamburg keine Empfangsgeräte bereit hält. Zuständig ist wenn, dann der rbb (Rundfunkanstalt u.a. in Brandenburg).

Das Verwaltungsgericht stimmt dem zu:

Als juristische Person (§ 13 GmbHG) hat die Klägerin zwar ihren Sitz in Hamburg (vgl. § 4a GmbHG); sie wohnt damit aber nicht in Hamburg und hält sich hier auch nicht ständig auf. Diese beiden Varianten des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV bezeichnen – im Unterschied zu Rechtsbegriffen wie „Wohnsitz“ oder „Sitz“ – rein tatsächliche Verhaltensweisen, die auf natürliche, nicht aber juristische Personen zugeschnitten sind (vgl. auch Gall in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 3 RGebStV Rn. 32). Eine entsprechende Anwendung einer dieser Varianten auf juristische Personen verbietet sich angesichts einer fehlenden Regelungslücke: Zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegen juristische Personen (aber nicht nur gegen diese) sind nach der dritten Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV auch die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, in deren Anstaltsbereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (vgl. Gall, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 25.09.2007, 10 K 127/07 in juris).

Diese dritte Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV ist im Falle der Klägerin im Verhältnis zum beklagten NDR nicht erfüllt. Unstreitig hält die Klägerin im Anstaltsbereich des NDR keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Sie täte das mit den Geräten, für die der NDR die streitigen Gebühren festgesetzt hat, im Bereich des rbb Radio Berlin-Brandenburg – allein diese Landesrundfunkanstalt kann demnach zur Gebührenfestsetzung gegenüber der Klägerin befugt sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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