Rücklastschriftgebühren: Nur in Grenzen als Schadensersatz fähig

In der heutigen Zeit, in der zunehmend nicht mehr Bar, sondern etwa über Lastschrifteinzug gezahlt wird, kommt es auch mal vor, dass – warum auch immer – ein Lastschrifteinzug von der Bank des Schuldner zurückgewiesen wird. Die bisherige Rechtsprechung war mitunter etwas unübersichtlich, letztlich lassen sich aber nunmehr folgende Grundregeln feststellen, die an zwei „Schnittstellen“ auszumachen sind:

  • Im Verhältnis der beiden Banken (von Gläubiger und Schuldner) zueinander sind (angemessene) Gebühren für die Bearbeitung der Zurückweisung wohl unproblematisch und liegen bei derzeit im Schnitt ca. 3 Euro. Da die Bank des Gläubigers sich die Kosten beim Gläubiger wiederholt, entstehen beim Gläubiger somit durch die Zurückweisung Kosten.
  • Im Verhältnis von Schuldnerbank zu Schuldner dagegen unterscheidet der BGH je nach Lastschriftverfahren: Im inzwischen überholten Einzugsverfahren sollte ein Entgelt für die Benachrichtigung des Schuldners nicht möglich sein, im nunmehr seit dem 9. Juli 2012 geltenden erweiterten Lastschriftverfahren (SEPA) sind entsprechend § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB angemessene Gebühren erlaubt (dazu sehr ausführlich und zusammenfassend BGH, XI ZR 290/11 – Beginn nahm die umfassende Rechtsprechung bei BGH, XI ZR 5/97).

Nach den unmittelbar bei der Zurückweisung entstehenden Kosten, kommt sodann der zweite Streitfaktor: Der Gläubiger möchte sich die bei ihm entstandenen Kosten bei dem Schuldner wiederholen. Dabei ist als erstes zu sehen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten, sofern sie durch ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners erzeugt wurden, auch Schadensersatzfähig sind. Damit begnügen sich viele Gläubiger aber nicht, sondern verlangen pauschale Summen. Namentlich -Anbieter und Mobilfunkbetreiber wünschen sich in ihren AGB gerne ein pauschale 10 Euro Entgelt bei Rücklastschriften. Das aber funktioniert so nicht.

Ganz aktuell hat das Schleswig-Holsteinische OLG (2 U 7/12) entschieden, dass ein Mobulfunkanbieter nicht laut AGB pauschal 10 Euro verlangen darf bei einer Rücklastschrift. Zwar können sonstige Bearbeitungsgebühren, wie etwa Portokosten, berücksichtigt werden – die aber müssen realistisch veranschlagt sein. Und gerade pauschale Berechnungen genügen dem eben nicht. Das OLG stellte dabei auch fest, dass allgemeine Personalkosten ebenfalls nicht hineingerechnet werden dürfen. Auch wenn dies gängiger Forderungspraxis widerspricht: Es ist längst gefestigte Rechtsprechung.

Auch ein Webhosting-Anbieter scheiterte mit einer solchen Praxis beim OLG Koblenz (2 U 1388/09; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH, III ZR 229/10, verworden), hier ging es letztlich um vergleichbare Zahlen. Zur Erinnerung: LG Kiel (18 O 243/10hier besprochen) hat sich nun auch das OLG Brandenburg (7 W 92/11, hier besprochen) sahen es genauso.

Das bedeutet, es können im Zuge des Schadensersatzes nur tatsächlich aufgetretene Schäden verlangt werden, nicht aber pauschale Schadenspositionen und insbesondere kein pauschaler personaler Mehraufwand.

Fazit: Rücklastschriften verursachen Folgekosten, die aber inzwischen überschaubar sind. Die gängige Inkassopraxis, bei der pauschale Summen jenseits der üblichen 3 Euro für Rücklastschriften verlangt werden, ist zurückzuweisen und nicht gerichtsfest. Vielmehr droht entsprechenden AGB in absehbarer Zeit eine wettbewerbsrechtliche . Selbiges gilt generell bei pauschalen überzogenen Mahngebühren, die bis heute unreflektiert in vielen AGB zu finden sind.
Zu Erinnern ist aber, dass ab Verzugszeitpunkt des Schuldners die Kosten, die durch einen beauftragten Rechtsanwalt entstehen, durch den Schuldner zu tragen sind – Unternehmen, die ihre Personalstruktur hier nicht weiter belasten möchten, können insofern auf Rechtsanwälte ausweichen. Verbraucher dagegen sollten die bei Mahnungen in Rechnung gestellten Forderungen genau prüfen und sich ggfs. auch wehren.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner hilft regelmäßig sowohl Verbrauchern bei der Abwehr zweifelhafter Inkasso-Forderungen also auch Unternehmen bei der effektiven Beitreibung bestehender Forderungen, speziell kleineren Unternehmen und Ärzten bei ihrem Forderungsmanagement.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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