Reform des Verbraucherrechts zum 13. Juni 2014

Es ist soweit: Zum morgigen 13. Juni 2014 tritt eine umfassende Reform des Verbraucherrechts in Kraft, die sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shop-Betreiber weitreichende Folgen hat. Die wichtigsten Folgen sind in aller Kürze wie Folgt dargestellt.

Veränderungen für Verbraucher

Das Widerrufsrecht für Verbraucher ändert sich durchaus spürbar: Bisher sah das Gesetz je nach den Umständen eine Widerrufsfrist von 2 Wochen oder 1 Monat vor. Dies wird nun vereinheitlicht auf 2 Wochen, so dass sich Verbraucher auf diese kürzere Frist einstellen müssen. Besonders Wichtig: Der Widerruf kann nicht mehr durch schlichte Zurücksendung der Sache ausgeübt werden, sondern muss ausdrücklich erklärt werden! Auch trägt der Verbraucher in Zukunft grundsätzlich die Kosten der Rücksendung der Ware, was bisher bei Bestellungen in Höhe von 40 Euro und mehr gerade nicht der Fall war. Zudem wird das Widerrufsrecht stärker eingeschränkt und kann etwa bei Kosmetika oder Produkten mit Bezug zur Hygiene ausgeschlossen werden – andererseits sind Zeitschriften-Abos nunmehr ausdrücklich von einem Widerrufsrecht erfasst.

Veränderungen für Unternehmer

Zum einen ergeben sich die bei Verbrauchern bereits angesprochenen Veränderungen, was in vielen Fällen, etwa bei der Widerrufsfrist, zu mehr Rechtssicherheit führen wird. Damit ergibt sich dann aber auch ein wesentlicher Punkt: Das gesetzliche der war zwingend zu ändern, so dass Shopbetreiber zum 13. Juni 2014 darauf achten müssen, die neue Widerrufsbelehrung zu übernehmen. Da das Gesetz keine Übergangsregelung bereithält, muss man hierauf quasi um 0:00 Uhr des 13.06.2014 achten! Mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist bei Verstößen in jedem Fall zu rechnen – allerdings wird man bei sehr frühen Abmahnungen, die auf Verstöße innerhalb der ersten Stunden Bezug nehmen, genau prüfen müssen, ob diese nicht unzulässig ausgesprochen wurden.

Vorsicht: Veränderungen auch für den stationären Handel

Mit dem neuen Verbraucherrecht ergeben sich auch Pflichten für den stationären Handel, deren Entwicklung noch nicht zu prognostizieren ist. So muss der stationäre Handel über wesentliche Merkmale der Ware aber auch bestehende Mängelrechte und die eigene Identität vor Vertragsabschluss hinweisen (§312a Abs.2 BGB, Art. 246 EGBGB). Es ist davon auszugehen, dass die meisten Pflichten bereits „automatisch“, etwa durch Warenbeschriftungen, erfüllt sind – im Übrigen wird man wahrscheinlich einen Aushang im Ladenlokal vornehmen können, aber ggfs. auch müssen. Eine neue Abmahnfalle, ausgerechnet im stationären Handel.

Gibt es bereits absehbare „Abmahnfallen“?

Die sicherlich beliebteste Frage derzeit, wobei ich denke, dass es unseriös ist, hier gleich die Panikschiene zu fahren. Die nächsten Wochen werden zeigen, wie es sich mit der neuen Widerrufsbelehrung entwickelt. Ich sehe derzeit vor allem vier Aspekte, die man durchaus andenken sollte:

  • Die Änderungen treten am 13.06.2014 um 00:00:00 in Kraft – ohne Übergangszeit. Man sollte also darauf achten, sich eine gute Übergangsregelung zu überlegen. Wer nicht ernsthaft Sorge haben muss, um Mitternacht die grossen Käufermengen zu verlieren, sollte grosszügig vor Mitternacht den Shop abschalten, alles umstellen und dann am 13.06. wieder online stellen. Andererseits: Abmahnungen von Verstössen, die ausgesprochen werden wegen dokumentierter Verstöße kurz nach Mitternacht, werden m.E. regelmäßig missbräuchlich sein. Es bleibt abzuwarten, ob hier ernsthaft Abmahnungen erfolgen.
  • Es ist ein Denkfehler, die vorzunehmenden Änderungen auf die Widerrufsbelehrung zu beschränken! Sehr wahrscheinlich sind auch Änderungen an den AGB notwendig, etwa wenn man an die Versandkostenregelung nach bisherigem und dann nach neuem Recht denkt. Aber auch neben der Tragung der Kosten gibt es eine Änderung bei der zu tragenden Höhe: Bisher waren die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung zu regeln, nunmehr die „unmittelbaren Kosten“. Hier nicht aufzupassen ist durchaus riskant.
  • Weiterhin gilt: Vorsicht mit „kostenlosen“ Mustern aus dem Internet. Bei einem sehr verbreiteten Muster eines sehr bedeutsamen Anbieters habe ich bereits auf Anhieb einen Fehler gefunden, der nur bei genauem Hinsehen zu finden ist. In der Musterwiderrufsbelehrung findet sich beim Verkauf von Waren dieser Absatz

    „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) …“

    daraus wurde in dem kostenlosen Muster dann aber „als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung“. Nur scheinbar unbedeutend ist die Veränderung von „günstigste“ zu „günstig“ – das Ergebnis ist meines Erachtens Abmahnfähig, da gerade nicht mehr auf die günstigste Variante hingewiesen wird.

  • Eine Abmahnfalle sehe ich durchaus schon jetzt: Zwar trägt der Kunde die unmittelbaren Rücksendekosten mit dem Gesetz (es kann anderes vereinbart werden), allerdings trägt weiterhin der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung. Letzteres darf nicht „verwässert“ werden, etwa durch unklug formulierte AGB oder Shop-Beschreibungen inklusive vorschreiben bestimmter Arten der Rücksendung.

Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass es den Sommer über eine durchaus beachtliche Anzahl von Abmahnungen im Bereich der Online-Shops ergeben wird.

Umgang mit bestehenden Unterlassungserklärungen

Ganz besonderes Augenmerk ist zu richten auf Unterlassungserklärungen, die auf Grund früherer Abmahnungen durch Händler abgeben wurden: Zahlreiche, bisher beliebte, „Abmahnfallen“, etwa zur Widerrufsfrist oder zu den Rücksendekosten, werden sich mit der Gesetzesnovelle erledigen. Gleichwohl existieren Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafen, die auf Grund früherer Rechtswidrigkeit abgegeben wurden. Auch wenn der inzwischen entschieden hat, dass die Forderung der in einem solchen Fall zumindest treuwidrig und damit zu versagen sein wird (BGH, I ZR 174/10) – Betroffene sollten sich schon im eigenen Interesse um eine umgehende Klärung dahin gehend bemühen, dass aus einer solchen keine Rechte mehr hergeleitet werden.

Links zum Thema

Bei uns finden sich mehrere Artikel zum Thema Reform des Verbraucherrechts 2014:

    [reform2014]

Desweiteren beachten Sie bitte die Seite beim Bundesministerium mit Musterbelehrungen:
BMJV – Musterbelehrungen

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.