Reform des Verbraucherrechts 2014: Erleichterter Widerruf bei Haustürgeschäften

Mit der Reform des Verbraucherrechts zum 13.06.2014 verschwand begrifflich das „Haustürgeschäft“ (§312 BGB, alte Fassung) und wurde ersetzt durch das „Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ (§312b BGB). Die Änderung hat nicht nur begriffliche Auswirkung – auch wenn weiterhin jeder weiss was mit einem Haustürgeschäft gemeint ist – sondern auch in der Sache einige Änderungen. Während vorher etwa ausdrücklich Arbeitsplatz, Privatwohnung, öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Plätze als Anknüpfungsorte zählten, ist nun allgemein auf den Vertragsschluss ausserhalb der Geschäftsräume abgestellt. Durchaus eine Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Doch auch die Ausnahmevorschrift lohnt einen Blick: Bisher war das Widerrufsrecht nämlich durchaus spürbar eingeschränkt im alten Absatz 3:

Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht (…) wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht
übersteigt oder (…)

Der Absatz 3 wurde nun komplett gestrichen, die Ausnahmen des Widerrufsrechts im neuen §312g BGB zusammengefasst. Und dort findet man in der Nummer 11 den Hinweis, dass das Widerrufsrecht nicht besteht, wenn auf Bestellung des Verbrauchers ein Unternehmer kommt um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Bei der bisherigen „sofortigen Leistung bis 40 Euro“, die regelmäßig als Geschäft des täglichen einzustufen sein wird, ist nunmehr nur eine Erleichterung der Informationspflichten in Art. 246 Abs.2 EGBGB vorgesehen. Insgesamt sind Verbraucher bei Haustürgeschäften, also Vertragsabschluss ausserhalb der Geschäftsräume, noch mehr als früher gut beraten, genau prüfen zu lassen, ob nicht ein Widerrufsrecht besteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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