Prepaid Handyvertrag: Prepaid-Konten dürfen nicht negativ werden

Das Landgericht München I (12 O 16908/12) hat zu Recht festgestellt, dass bei einem regulären Prepaid-Vertrag kein negativer Saldo auftreten darf. Das Gericht führt insoweit aus, dass jemand der einen Prepaid Vertrag abschliesst, regelmäßig auf eine Kostenkontrolle Wert legt. Insofern ist es schon sinnwidrig, wenn ein Anbieter dann ein negatives Saldo ermöglicht.

Im vorliegenden Fall wollte der Anbieter darauf verweisen, dass der Kunde es selber in der Hand hat, wenn er etwa bestimmte Tarifoptionen abbestellen kann und somit automatische Buchungen verhindert. Das genügte dem Landgericht aber gerade nicht. Darüber hinaus verwies der Anbieter – wie viele andere – darauf, dass bei Romaing-Gebühren diese mit zeitlicher Verzögerung gebucht werden, somit die Buchung erst dann ankommen kann, wenn kein Guthaben mehr da ist. Damit legte der Anbieter aber gerade dar, dass der Kunde an dieser Stelle gar keine Möglichkeit der Einflussnahme hat – somit erneut der Aspekt der Kostenkontrolle durchschlägt.

So sah es auch das Landgericht Frankfurt a.M. (2-24 O 231/12), das klarstellte, dass Verträge die durch die Bezeichnung „Prepaid“ gekennzeichnet sind, Vorauszahlungsverträge sind. Der Kunden erwartet hier keine nachträgliche Belastung mit der ein negatives Saldo auftreten kann. Auch das LG Frankfurt betont die vom Kunden bei solchen Verträgen gewünschte Kostenkontrolle, die nicht durch (plötzlich) anders lautende AGB unterlaufen werden darf. Ergebnis: Der Kunde, der im Bewusstsein handelt, nur mit dem Guthaben zu arbeiten das er vorher aufgeladen hat, wird in diesem Vertrauen auch geschützt.

So sah das im Jahr 2012 auch schon das Kammergericht (22 U 207/11), wobei hier die Besonderheit vorlag, dass „automatische Aufladungen“ aktiviert waren. Der Kunde bekam dann am Ende bei einer 4stelligen abrechnung einen Schock nach seinem Urlaub. Auch hier musste der Kunde nicht zahlen, mit der gleichen Argumentation: Prepaid dient einmal der Kostenkontrolle, bei Kostenfallen hat ein Anbieter ausreichend auf das bestehende Risiko hinzuweisen, was in diesem Fall nicht gegeben war:

Der Beklagte hat, indem er einen Prepaid-Tarif gewählt hat, zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer Kostenkontrolle gelegen ist. Prepaid-Verträge werden im Allgemeinen gerade zu dem Zweck abgeschlossen, die entstehenden Mobiltelefonkosten im Voraus planen zu können und zu begrenzen und so schwer vorhersehbaren „Kostenexplosionen“ vorzubeugen. Hohe Mobiltelefonkosten können ohne weiteres etwa durch das Führen von Auslandstelefongesprächen, durch längere Telefonate oder durch die Einwahl in das Internet entstehen. Der genannte Zweck eines Prepaid-Vertrages wird mit der Wahl der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Tarifoption „automatische Aufladung“ um einen bestimmten Betrag zwar deutlich gelockert, jedoch vom Kunden nicht völlig aufgegeben, […]

Wenn die Klägerin aber, wie der vorliegenden Fall zeigt […] diese Warnfunktionen zur Kostenkontrolle, auf die sie bei der Tarifwahl ausdrücklich hinweist, unter bestimmten Umständen, etwa im Falle von teuren Auslandsgesprächen, längerer ununterbrochener Nutzung des Mobiltelefons oder Nutzung des Internets, bei der es schon mit einem relativ geringen Datenvolumen zu hohen Kosten kommen kann, bei der Tarifoption „automatische Aufladung“ nicht gewährleisten kann, ist sie nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumindest gehalten, ihre Kunden bei Abschluss des Vertrages vor Wahl der Tarifoption und auch während des laufenden Vertragsverhärtnisses deutlich und nachdrücklich auf das mit der Wahl dieser Tarifoption verbundene deutlich erhöhte und für den Kunden kaum kontrollierbare Risiko der Entstehung außerordentlich hoher Kosten hinzuweisen. Denn wenn die im Vertrag vorgesehenen und bei der Tarifwahl nochmals ausdrücklich angegebenen Warnfunktionen nicht bei allen Nutzungsmöglichkeiten geWährleistet sind und es ohne Warnungen und ohne Vorleistung zu hohen, vom Kunden nicht kontrollierbaren Kosten und einem entsprechenden Negativsaldo auf dem Kundenkonto kommen kann, hebt die Tarifoption „Automatische Aufladung“ um einen bestimmten Betrag die Vorteile eines PrepaidVertrages bei der Nutzung des Internets oder beim Führen teurer Telefongespräche praktisch auf.

Die Klägerin kann sich angesichts des hohen Risikos unkontrollierbarer Kosten, das aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend klar und deutlich erkennbar wird, das sich aber für den Verbraucher ruinös bis zur auswirken kann, nicht auf den Einwand zurückziehen, der Beklagte habe sich mit der Wahl der Tarifoption „automatische Aufladung“ freiwillig jeder Kostenkontrolle begeben. Vielmehr vertraut der durchschnittliche Kunde bei der Wahl eines Prepaid-Tarifes auch mit der Tarifoption „Automatische Aufladung“ um einen bestimmten Betrag darauf, dass eine erneute Aufladung um diesen Betrag erst nach Verbrauch der von seinem Konto abgebuchten Aufladesumme erfolgt, dass er in dem gewählten Rahmen vorleistungspflichtig ist. Er vertraut, wenn bei der Tarifwahl angekündigt wird, er werde per SMS und E-Mail benachrichtigt, bevor es dann zu der nächsten Aufladung kommt, auch auf diese Zusage. Mit dem Risiko, dass die von der Klägerinin ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Hinweisen bei der Tarifwahl aufgeführten Warnmechanismen unter bestimmten Umständen nach den eigenen versteckten Hinweisen der Klägerin gerade bei besonders teuren Telekommunikationsdienstleistungen möglicherweise nicht greifen, muss ein normaler Privatkunde ohne besondere, deutliche und nachdrückliche Aufklärung nicht rechnen. […]

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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