Preisangabenverordnung: Zur Aufforderung zum Kauf und Begriff des „Preises“

Die Preisangabenverordnung hat wieder einmal die BGH beschäftigt, der die bisherige Rechtsprechung zur Frage, wann eine „Aufforderung zum Kauf“ und die Angabe eines Preises vorliegt, zusammenfassen konnte. Dies wird hier kurz aufgegriffen.

Aufforderung zum Kauf

Nochmal: Die Aufforderung zum Kauf setzt keine konkrete Kaufmöglichkeit voraus. Ich fasse es so zusammen, dass eine solche Aufforderung dann vorliegt, wenn der Verbraucher alle Informationen hat, um ohne weitere Kommunikation mit dem Anbieter den Kauf tätigen zu können. Sprich: Wenn keine weiteren Rückfragen mehr notwendig sind, liegt eine Aufforderung zum Kauf vor:

Eine „Aufforderung zum Kauf“ ist (…) jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Begriff „Produkt“ umfasst nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (…) Eine „Aufforderung zum Kauf“ liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht

Letztlich ist zu sehen, dass die Rechtsprechung hier einher geht mit der Rechtsprechung zur Aufforderung beim Kauf im Bereich des §5a Abs.3 UWG.

Preisbegriff

Als zu benennender Preis sind alle Angaben zu verstehen, die man als Anbieter im Vorhinein berechnen kann – ein „ab“-Preis ist dann dort zulässig, wo erst im Einzelfall Kosten entstehen, die man nicht vorhersagen kann bzw. erst im konkreten Fall berechnen kann:

Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Begriff der „Preise“ ist (…) richtlinienkonform auszulegen. Nach (…) der (…) sind der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Wird nur ein „ab“-Preis angegeben, so kann dies mithin zulässig sein, wenn der Preis etwa aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, soweit es für die Bestimmung des Endpreises einer Reise auf variable Faktoren – etwa den Zeitpunkt der Reservierung oder den Zeitpunkt und die Dauer der Reise – ankommt (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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