Persönlichkeitsrecht: Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück

Auch beim Amtsgericht Lemgo (19 C 302/14) ging es um eine Kameraüberwachung unter Nachbarn. Die Entscheidung ist zum einen interessant, weil hier nochmals allgemeine Grundsätze verständlich dargestellt werden. Dabei überstrapaziert das Gericht allerdings das allgemeine , wenn es zumindest teilweise schon in der reinen Erfassung von Grundstücksteilen durch eine Kamera ein Problem sieht – tatsächlich kommt es auf eine Abwägung der Bedeutung an. Hier gab es allerdings zudem etwas seltenes, nämlich einen vorbeugenden , weil nämlich der Nachbar seinen Nachbarn bereits systematisch überwacht hatte und damit Anlass zur Sorge weiterer Überwachung gegeben hat.

Auch bei uns: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

Aus der Entscheidung:

Die Klägerin ist durch die Anbringung der Videokameras in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Eine greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09). Einem Grundstückseigentümer ist es zwar grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor ungerechtfertigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss aber sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, a.a.O.). (…)

Denn auch wenn nur das eigene Grundstück aufgenommen wird kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein und zwar dann, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierten Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09). (…)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Einschränkungen sind im überwiegenden Interesse Dritter oder der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Einschränkung zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Klägerin muss die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts auch im Hinblick auf das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums nicht hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2011- V ZR 265/10). Bei einer Abwägung überwiegt das Interesse des Beklagten an der Installation der Kameras nicht gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Diesem wäre es nämlich zumutbar, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum präventiven Eigentumsschutz zu ergreifen, wie etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich auch um gleich geeignete Maßnahmen Eingriffe Dritter gegen das eigene Eigentum abzuwehren. Auch ein Interesse einer möglichen Beweissicherung im Hinblick auf eine Nutzung der Zuwegung über ein Wegerecht hinaus, vermag einen derartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. April 1987 – 4 U 296/86). Dass sich eine Nutzung der Zuwegung durch die Klägerin gerade auch gegen seinen Gewerbetrieb richtet, trägt auch der Beklagte nicht vor. Selbst bei einer Behinderung des Betriebs ist ein zielgerichteter Eingriff in den Betrieb des Beklagten nicht dargetan oder ersichtlich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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