Vertragsrecht: Trotz Schriftform-Erfordernis in AGB ist Kündigung per E-Mail ist möglich

Eine Kündigung per E-Mail kann gegenüber Verbrauchern nicht zwingend ausgeschlossen werden. Ein Überblick zum Formerfordernis bei Kündigungen.

Kündigung eines Vertrages per E-Mail: Immer wieder ist es (noch) ein Streitfall, wenn Unternehmen die Kündigung von Laufzeitverträgen an eine Form binden. Man findet mitunter Regelungen, die Kündigungen an bestimmte Formen, wie etwa ein Einschreiben binden möchte. Das aber ist gegenüber Verbrauchern so leicht gar nicht möglich und auch im kaufmännischen Verkehr mit Tücken versehen.

E-Mail kann Schriftformerfordernis genügen

Das OLG München (23 U 3798/11) hat festgestellt, dass eine EMail einem vereinbarten Schriftformerfordernis genügen kann, mit dem Ergebnis, dass ein Vertrag auch per EMail gekündigt werden kann – obwohl Schriftform in den Vertragsbedingungen vorgesehen war. Hintergrund ist, dass das Gesetz unterscheidet:

  1. Ist die Schriftform im Gesetz selbst vorgesehen, gilt der §126 BGB, der nur unter den Voraussetzungen des §126a BGB elektronische Erklärungen akzeptiert. Hier wäre eine gültige Signatur Voraussetzung. Eine Email genügt §126 BGB jedenfalls nicht (OLG Frankfurt, 4 U 269/11).
  2. Wenn aber die Notwendigkeit der Schriftform nur durch den Vertrag vorgegeben wird, gilt dagegen §127 BGB, der gerade niedrigere Ansprüche stellt.

Das OLG München insoweit:

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt allerdings zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde […] Der Senat verkennt nicht, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur per se keine Gewähr dafür bietet, dass der als Verfasser der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Es ist daher, worauf in der Literatur zutreffend hingewiesen wird […], in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist und eine einfache E-Mail daher nicht genügen soll.

Sprich, es ist immer noch einmal gesondert auszulegen, ob nicht doch eine höhere Formvorschrift verlangt wird.

Formerfordernis der Kündigung: Bei Verbraucherverträgen gibt es Grenzen

Ausserdem ist bei Verträgen mit Verbrauchern zudem zu bedenken, dass nach §309 Nr.13 BGB in AGB

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden

unwirksam ist. Hierbei wird eine entsprechende Klausel zur Form bei der Kündigung meistens eine AGB darstellen, da sie in der PRaxis regelmäßig vorformuliert ist und nicht zur Verhandlung steht. Da es zudem keine geltungserhaltende Reduktion gibt bei unwirksamen AGB, bedeutet dies dass man bei dem Versuch Kündigungen per EMail auszuschliessen sehr vorsichtig sein muss. Wer etwa verlangt, dass eine Kündigung auch nur als „Postbrief“ zugestellt werden muss, verlangt einmal ein besonderes Zugangserfordernis (man kann die Kündigung schliesslich auch selbst einwerfen!) andererseits eine höhere Form als die Schriftform, die nicht nur im „Postbrief“ findet. Einen solchen Fall habe ich in Aachen erfolgreich vertreten, Informationen dazu hier. Im Kern findet man dies dann auch beim OLG München (29 U 857/14), so man deutlich macht, dass insbesondere Anbieter von Verträgen über das Internet eine Kündigung über den gleichen Weg letztlich nicht verhindern können. Das Landgericht Berlin vertrat die gleiche Auffassung.

AG Bonn: Keine zusätzlichen Bedingungen

Das AG Bonn (116 C 55/14) hat richtig klargestellt, dass dies auch nicht durch zusätzliche Bedingungen umgangen werden kann – etwa wenn man eine Jahreskarte erhält und die Kündigung nur bei Rückgabe der Jahreskarte per Einschreiben wirksam sein soll, so etwas ist gegenüber Verbrauchern unwirksam:

Vorliegend wird nämlich (…) für das die Wirksamkeit der Kündigung bedingende Ereignis des Eingangs der Jahreskarte ein verschärftes Zugangserfordernis ( Zugang per Einschreiben ) gefordert. Für das die Wirksamkeit der Kündigung bedingende Ereignis kann aber nichts anderes gelten als für die Kündigung selbst, da ansonsten die verbraucherschützende Wirkung des AGB-Rechts umgangen würde. Ein Eingang der Jahreskarte per Einschreiben würde damit das bloße Schriftformerfordernis bei der Kündigung konterkarieren. Die Kündigung muss durch einfache Schriftform nicht nur erklärt, sondern auch wirksam werden können, ohne dass es weiterer Ereignisse mit besonderen Zugangsvoraussetzungen bedarf. Soweit die Klägerin die von ihr gewählte Kombination mit Missbrauchsgefahren begründet, sind diese der Sphäre der Klägerin zuzurechnen und dürfen nicht zu Lasten gutwilliger Kunden einseitig auf diese verlagert werden. Notfalls muss die Klägerin andere geeignete Sicherungsvorkehrungen gegen Missbrauch treffen.

Situation für Verbraucher bessert sich weiter

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ beschlossen. Dieser sieht vor, dass nach einer Neufassung von § 309 Nummer 13 BGB in AGB nur noch die „Textform“ vereinbart werden kann und strengere Formerfordernisse unwirksam sind. Den Gesetzentwurf finden Sie hier bei uns besprochen.

Fazit

Im Ergebnis verbleibt es bei der Prüfung im Einzelfall. Jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern wird man erst einmal davon ausgehen können, dass eine Kündigung per EMail regelmäßig möglich sein wird, so sehr man es vielleicht auch als Anbieter nicht wahrhaben möchte. Sobald die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, dürfte das Thema aber dann vollständig erledigt sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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