„Nutzlosbranche“ und Abo-Fallen: Gesetzentwurf zur Button-Lösung vorgestellt

Nach der Ankündigung liegt nun der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, dass eine „Button-Lösung“ für Internet-Verträge im BGB etablieren möchte. Ich hatte an der Idee als solcher schon erhebliche Kritik geübt und sehe mich im Ergebnis bestätigt.

Geändert werden soll laut dem Referentenentwurf §312e BGB dessen Absatz 2 wie folgt aussehen soll:

Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer

1. den Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis zu unterrichten über
a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile, oder, wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und
c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, sowie

2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben.

Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung der Nummern 1 und 2 geschlossen wird, ist nichtig.

Da man darauf verzichtet, festzuhalten, dass der Preis „im Einzelnen deutlich hervorzuheben ist“, stelle ich mir schon jetzt die Frage, ob eine Hervorhebung des Preises in den (lediglich verlinkten, nicht einzeln aufgeführten) AGB ausreicht, die man dann mit einem Häkchen bestätigt beim Bestellprozess. Für die bestehenden Abo-Fallen-Modelle wäre dieses Vorgehen jedenfalls kein besonderes Problem. Und die Erfahrung zeigt ja nun einmal leider, dass Verbraucher „Anhängsel“ zur Bestellung, wie die AGB, eben nicht lesen sondern vorschnell mit einem „Häkchen“ deren Lektüre bestätigen.

Was dann dabei am Ende herauskommt, ist eine von mir schon früher befürchtete Verschiebung der zu Ungunsten des Verbrauchers. Eine Kritik, die nicht von der Hand zu weisen ist und kürzlich erst von Buchmann/Majer in der K&R geäußert wurde.

Ich habe keine Zweifel, dass bei dieser Formulierung wieder Wege gefunden werden, vermeintliche Verträge unter zu schieben. Und ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass es sich hierbei schlicht um (für den Verbraucher) gefährlichen gesetzgeberischen Aktionismus handelt. Besonders ärgerlich ist dies, da wir weitaus drängendere Baustellen haben im Verbraucherschutzrecht. Wobei zu befürchten ist, dass als Nebenfolge dieses Gesetzes ein weiterer Abmahngrund geschaffen wird für seriöse Anbieter im Netz: Die dürfen sich dann nämlich vor Gericht demnächst streiten, ob sie entsprechend dem neuen §312e II BGB auf die entsprechenden Kosten auch wirklich deutlich genug hingewiesen haben.

Dass letztlich so ein Gesetzentwurf von einem Misterium kommt, dass auf seiner Webseite zum Thema „Impressumpflicht“ allen ernstes selber Folgendes schreibt, rundet das Bild nur noch ab:

Das Risiko einer lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.

Vielleicht sollte man im Ministerium daran arbeiten, dass es wieder eine brauchbare rechtliche Grundlage gibt, mit der das Risiko von Abmahnungen eben nicht mehr unberechenbar ist.

Hinweis: Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ist der nun aktuelle Entwurf, vorher gab es einen Gesetzesentwurf der SPD (hier zu finden), der aber vom Bundestag abgelehnt wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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