Neue Verbraucherrechte-Richtlinie auf dem Weg

Die schon vor kurzem angekündigte neue Verbraucher- auf EU-Ebene nimmt nun Form an und scheint in ihrem Beschluss nur noch Formsache zu sein. Die Richtlinie – die durch die einzelnen Staaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss – wird sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shops einige Änderungen bereit halten. Insofern wird auch auf absehbare Zeit wieder eine Reform der anstehen. Im Kern geht es um zwei Aspekte:

  • Europaweite Vereinheitlichung der Regeln rund um den Widerruf im Fernabsatzrecht
  • Einführung der umstrittenen „Button-Lösung“

Vereinheitlichung der Regeln zum Widerruf

Die Vereinheitlichung der Regeln zum Widerrufsrecht haben mit Blick auf Deutschland eher geringe Auswirkungen, da vieles davon hierzulande längst gesetzlich so geregelt ist. Die m.E. wichtigsten Änderungen, die hierzulande auch Auswirkungen haben:

  1. Es soll nun immer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bestehen, bei fehlerhafter/unterbliebener Belehrung wird daraus 1 Jahr. In Deutschland gibt es noch eine „Zwischenfrist“ von einem Monat unter bestimmten Umständen, was bereits zu ersten Problem führte.
  2. Der Verkäufer soll die Ware innerhalb von 30 Tagen liefern müssen, ansonsten soll ein automatisches Rücktrittsrecht beim Käufer entstehen. Bisher muss man hier eine Frist setzen, um sodann zurück zu treten. Hierzu ist festzuhalten, dass Lieferfristen.
  3. Im Fall des Widerrufs soll der vom Verbraucher ggfs. schon bezahlte Preis zwingend innerhalb von 14 Tagen zurück zu erstatten sein, somit käme der Verkäufer am 15. Tag bereits in Verzug. Bisher kommt er erst nach 30 Tagen in Verzug (§§357 I i.V.m. 286 III BGB).
  4. Aufmerksamkeit sollte man der geplanten Neuerung schenken, dass zukünftig der Besteller einer Ware in jedem Fall auch die Rücksendekosten zu tragen hat. Bisher kann vertraglich vereinbart werden, dass bei einem Warenwert bis 40 Euro der Besteller die Versandkosten trägt, ansonsten zwingend immer der Verkäufer. Dabei gab es zunehmend Probleme bzgl. der wirksamen Vereinbarung einer solchen Klausel, zur Erinnerung nur hier.
  5. Zu guter Letzt soll es eine beachtenswerte Änderung geben, die den Vor-Ort-Handel unterstützt: Wer Waren bis zu einem Wert von 200 Euro bestellt, die umgehend geliefert werden (es geht offensichtlich um den zunehmenden Handel mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs), soll kein Widerrufsrecht haben.

Für Verbraucher bedeutet das im Ergebnis einige Annehmlichkeiten, aber eben auch negative Veränderungen, speziell bei den Rücksendekosten. Für Händler bedeutet es – wieder einmal – dass die Änderungsorgie im Bereich der Widerrufsbelehrung und AGB so schnell kein Ende finden wird.

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Die „Button-Lösung“ kommt

Mit der Richtlinie wird u.a. auch die so genannte „Button-Lösung“ eingeführt, mit der zwingend mit Klick auf einen Button ein Vertrag bestätigt werden muss, wobei sämtliche Angaben zu Preisen & Co. anzuzeigen sind. Ziel der Lösung sind vornehmlich so genannte Abo-Fallen, die mitunter versteckte Preise „unterschieben“, während der Verbraucher meint, ein kostenloses Angebot in Anspruch zu nehmen.

Ich habe dieses Modell bereits mehrfach hier im Blog angegriffen und die Sinnhaftigkeit erheblich in Zweifel gezogen. Insbesondere komme ich – wie zunehmend auch die juristische Literatur – zu dem Ergebnis, dass dieser Button nicht nur nutzlos sein wird, sondern letztlich die Position der Verbraucher erheblich erschwert und zudem für seriöse Seitenbetreiber eine problematische Abmahnfalle darstellen kann. Dass die Verbraucherzentrale hier in Missachtung der Auffassung von Juristen (man Beachte nur die vernichtende Kritik des deutschen Anwaltvereinsdennoch Beifall klatscht, überrascht mich weder, noch ändert es etwas an der Fragwürdigkeit dieser „Maßnahme“. Ich kann an der Stelle nur weiter dazu aufrufen, dieses Modell mit der notwendigen Skepsis zu betrachten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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