Keine Kosmetikbehandlung in Apotheken?

Das VG Minden (7 K 1647/10) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob kosmetische Behandlungen in einer angeboten werden dürfen – und die Frage verneint. Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis:

Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich weder um eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe apothekenüblicher Waren noch um ein zulässiges sog. Nebengeschäft. […] Bei den von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen handelt es sich auch nicht um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog. Nebengeschäft. […] eine Geschäftsgestaltung, die befürchten lässt, dass sich die Apotheke weg vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag und hin zum „Drugstore“ oder wie hier zum Kosmetikstudio entwickelt, ist mit den Vorgaben des ApoG und damit der ApoBetrO nicht vereinbar.

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Das Ergebnis: Erst einmal keine Kosmetikbehandlung in der Apotheke. Allerdings ist ausweislich der Begründung davon auszugehen, dass bei einer räumlich getrennten kosmetischen Behandlung – also nicht im unmittelbaren Umfeld des Beratungs- und Verkaufsbereichs – keine Einwände erhoben werden würden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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