Kameraüberwachung unter Nachbarn: Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch ins Blaue hinein

Ich war wieder in einem Fall von Kameraüberwachung unterwegs, diesmal vor dem AG Bergisch-Gladbach. Mein Mandant hatte an seinem Haus Überwachungskameras angebracht, der Nachbar fühlte sich davon in seinem verletzt und klagte auf Unterlassung. Schnell zeigte sich für mich, dass man auf der Gegenseite gleich zwei (verbreitete!) Denkfehler begangen hatte: Zum einen ging man wohl davon aus, dass jede Persönlichkeitsrechtsverletzung automatisch zu einem führt. Zum anderen aber ging man davon aus, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits auf Grund der Befürchtung, überwacht zu werden vorlag. Dies konnte schnell zu Recht gerückt werden, das Amtsgericht bringt es am Ende so auf den Punkt:

Zwar kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies setzt aber voraus, dass die Dritten eine Überwachung durch die Kameras ernsthaft befürchten müssen. Dabei muss eine solche Befürchtung aufgrund konkreter Umstände als objektiv nachvollziehbar und verständlich erscheinen. Dass – wie vorliegend – der Kamerawinkel theoretisch verstellbar ist, reicht hierfür nicht aus.

Das ist sehr schön zusammengefasst und bringt die gefestigte Rechtsprechung auf den Punkt. Doch das wirkliche Highlight kommt erst noch, denn in diesem Prozess geschah etwas, was man selten erlebt: Ehrlichkeit wurde hier ganz erheblich belohnt.

Auf Grund des dargestellten Denkfehlers hatte die Gegenseite kurzerhand erhoben, ohne dass überhaupt klar war, ob tatsächlich das nachbarliche Grundstück erfasst wird/wurde und welche Teile betroffen sind. Ein erhebliches Risiko, allerdings hatte mein Mandant gar kein Problem offen und ehrlich die Überwachungsmaßnahme mitzuteilen. Und daher konnte ich dann vortragen, dass tatsächlich ein (vollkommen unbedeutender und unbenutzter) minimaler Teil des nachbarlichen Vorgartens am Rande mit aufgenommen wurde. Das sprach bereits gegen einen Unterlassungsanspruch, da nach einer eventuellen Persönlichkeitsrechtsverletzung überhaupt erst einmal eine Interessenabwägung statt zu finden hat. Doch das Gericht braucht darauf nicht einzugehen, denn man sieht bei so viel Ehrlichkeit gar keine Wiederholungsgefahr:

Weiter war im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass den Klägern
bei Einleitung des Klageverfahrens die Tatsache, dass in der Vergangenheit für einen kurzen Zeitraum mit einer der Videokameras ein kleiner Bereich des klägerischen Grundstücks erfasst worden ist, gar nicht bekannt gewesen ist, sondern lediglich aufgrund des aufrichtigen Beklagtenvorbringens ans Tageslicht gekommen ist.

Obwohl ein etwaiges Entdeckungsrisiko für die Beklagten äußerst gering war, haben sie diesen Umstand bereitwillig offenbart und gleichzeitig mitgeteilt, dass eine weitere Erfassung des klägerischen Grundstücks nicht mehr erfolgt. Von daher kann sich vorliegend auch nichts anderes für den Rechtsstreit daraus ergeben, dass die Beklagten für einen kurzen Zeitraum eine Größe von ca. 1qm des klägerischen Grundstücks mit einer ihrer Kameras erfasst haben. Die Beklagten haben mit ihrer unumwundenen Aufrichtigkeit die mit einer bereits geschehenen Zuwiderhandlung grundsätzlich einhergehende Wiederholungsgefahr widerlegt.

Dabei war zudem zu berücksichtigen, dass der zuvor erfasste Grundstücksteil von den Klägern faktisch nicht genutzt wurde, insbesondere im täglichen Grundstücksgebrauch dieser Grundstücksteil keine Rolle spielte.

Der Prozess war, wie so gut wie alle derartige Prozesse unter Nachbarn wegen einer , eine Einzelfallentscheidung. Regelmässig sehe ich mit gewissem Bedauern, wie solche Prozesse mit viel persönlicher Verbitterung geführt werden, die auch rationale Schlussstriche verhindert wo es unnötig teuer wird. Da der Gegner kein Einsehen zeigte war neben den Prozesskosten auch noch ein notwendig, das gesamte Verfahren dürfte mehrere tausend Euro an Kosten verursacht haben. Dabei unterschätzen Nachbarn regelmäßig die rechtlichen Risiken: Weder ist eine Kamera des Nachbarn pauschal unzulässig, noch hat man unbegrenzte Möglichkeiten eigene Kameras aufzuhängen. Mein Rat, wie immer gerade unter Nachbarn: Reden Sie miteinander, streiten Sie sich gerichtlich nur, wenn es gar nicht mehr anders geht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.