Im Restaurant: Gehen ohne zu bezahlen ist keine Straftat?

Eine neue Serie beglückt das gemeine Fernsehpublikum: In einer „Show“ soll (durch einen Rechtsanwalt) über verbreitete juristische Irrtümer aufgeklärt werden. Dabei geistert nun seit (gefühlten 4 Wochen) eine Vorschau durch das Programm, in der erklärt wird, dass „im Restaurant aufstehen und gehen ohne zu bezahlen nicht strafbar ist“. Wer genau hinsieht, bemerkt, dass die Vorschau dem Rechtsanwalt das Wort abschneidet, offensichtlich holt er Luft und möchte noch etwas sagen. Ich hoffe es jedenfalls.

Denn: In der Tat gibt es keinen Straftatbestand der „Zechprellerei“ in Deutschland, sehr wohl aber den des Betruges. Und jedenfalls dann, wenn man von Anfang an vor hatte nicht zu bezahlen, wird man sich in diesem Bereich bewegen. Übrigens: Häufig wird in diesem Zusammenhang vom „“ gesprochen – das hat damit rein gar nichts zu tun. Ich empfehle zur Vertiefung die Darstellung des Mundraubs von mir.

Interessant wird es, wenn man sich fragt, welche Rechte der Wirt hat, wenn wirklich jemand gehen möchte. Bei Wikipedia etwa wird auf das Festnahmerecht nach §127 I StPO verwiesen, ein naheliegender Gedanke. Aber: Das Festnahmerecht setzt ja gerade eine „Tat“ voraus, wer aber ernsthaft erklärt, es wäre nicht strafbar, kann die „Tat“ auch nicht sehen – wird also nicht pauschal auf den §127 I StPO verweisen können (Darstellung zum Festnahmerecht hier von mir). Klüger wird es sein, den §229 BGB („Selbsthilfe“) im Blick zu haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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