Hohe Handyrechnung wegen Roaming-Gebühren: Freischaltung durch den Kunden

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (24 C 3609/14) zum Thema hohe Telefonrechnung durch Roaming-Gebühren kann man je nach Bedarf lesen: „Ja, aber“ oder „nein, wenn“. Glücklich dürfte sie am Ende keinen der Beteiligten machen. Lehrreich ist sie gleichwohl.

Der Verbraucher war im Ausland, es liefen durch Raominggebühren massive Kosten auf. Allerdings machte es der Provider richtig und informierte den Kunden

„Sehr geehrter W-Kunde, Sie haben Ihr Limit von 50,00 EUR (zzgl. USt.) für Datendienste im Ausland erreicht. Wenn Sie diese bis zum Ende des Abrechnungszeitraums weiterhin nutzen möchten, antworten Sie mit Ihrem Kundenkennwort per SMS.“

Der Kunde tat eben dies und schaltete die Nutzung frei, er bekam dann die Antwort dass es nun weitergeht:

„Wenn Sie das Limit beim Surfen im Ausland aufheben wollen, antworten Sie bitte mit JA.“

Damit nun ein Streitfall draus wird, kann es das nicht gewesen sein: Der Kunde erhielt noch mehrmals eine solche Nachricht, schaltete mehrmals frei und sollte dann am Ende satte 3.592,32 Euro zahlen. Hierzu gibt es zwei denkbare Einstellungen: „Selber schuld, er war gewarnt, also muss er auch zahlen“. Oder: „Es gab keine Informationen wie teuer es konkret nach der Freischaltung wird, der arme dumme Verbraucher wurde geneppt und muss nun auch nichts zahlen“. Das Gericht ging einen Mittelweg.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hält dem Nutzer vor, dass er zwar nicht belehrt wurde, aber dass man von ihm hätte erwarten können, sich erst einmal über die konkreten Kosten zu informieren. Dies sei, so das Gericht, insbesondere bei Nutzung ausserhalb der EU zu erwarten:

Es ist allgemein bekannt, dass bei Datennutzungen im Ausland erhebliche Mehrkosten entstehen können. Dies gilt umso mehr, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um Datennutzung außerhalb der Europäischen Union geht. Die Klägerin hat die Aufhebung des Roaming-Limits mehrfach veranlasst, ohne sich über die entstehenden Kosten zu informieren, obwohl ihr klar gewesen sein muss, dass die Kosten erheblich sein würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Benachrichtigung der Beklagten über die Überschreitung des Limits bereits nach einem Tag der Nutzung in den USA bei der Klägerin eingegangen war. Wenn das Limit von EUR 50,00 bereits nach einem Tag überschritten ist, so legt dies nahe, dass die Roaming-Kosten erheblich sind. Die Klägerin hat trotz dieses Hinweises keine Informationen eingeholt und stattdessen die Überschreitung des Limits aktiv bestätigt. Ein verständiger Mensch in dieser Situation hätte sich im eigenen Interesse über die Kosten informiert, um solche überhöhten Kosten zu vermeiden. Damit hat die Klägerin zur Entstehung der überhöhten Kosten in fahrlässiger Weise beigetragen.

Auf der anderen Seite aber ist zu sehen, dass der Anbieter (der hier übrigens Beklagter war, es ging um eine Rückzahlungsklage!) seinerseits die ihm obliegende Hinweispflicht bezüglich der entstehenden Kosten verletzt hat, denn er hätte aufklären müssen, worauf der Nutzer sich einlässt:

Da die Beklagte ihre in Art. 15 Abs. 3, Unterabs. 7 EU-Roaming-Verordnung konkret normierte Hinweispflicht verletzt hat, kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin tatsächlich per SMS am 13.08.2013 dazu aufgefordert hat, sich bei ihr wegen der hohen Kosten zu melden.

Hinweispflicht auf Kosten

Worauf das Gericht hier anspielt ist die in der VERORDNUNG (EU) Nr. 531/2012 („Roaming-Verordnung“) vorgesehene Hinweispflicht für Provider bezüglich der Kosten, die nach einer Freischaltung durch den Nutzer entstehen:

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Daten­ volumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die ein­ gegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roa­minganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstel­ lung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Das bedeutet, der Nutzer ist auf dem entsprechenden Endgerät über die Folgen der Freischaltung der Nutzung so zu informieren, dass er vorhersehen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Eben dies hat der Provider vorliegend mit den kurzen Nachrichten offenkundig nicht erfüllt.

Mitverschulden

Die Entscheidung mag auf den ersten Blick eingängig erscheinen, zumal der Provider 2/3 der Kosten trägt die er verschuldet hat. Schwierig ist, zu beurteilen, ob die 1/3 Mitschuld hinsichtlich des Nutzers wirklich angemessen ist. Auch wenn ich es begrüße nicht immer vom pathologisch dummen Verbraucher auszugehen, sehe ich die Argumentation des Gerichts eher kritisch. So wird bereits verkannt, dass die Verordnung gerade geschaffen wurde, um Kunden zu schützen und das Risiko einseitig zu den Providern zu verlegen, da diese es alleine in der Hand haben, die Umstände so zu gestalten, dass man Kosten unter Kontrolle hat. Die Vorgabe, der Kunde „habe sich zu informieren“ ist ebenfalls kritisch. Eine solche Vorgabe pauschal in den Raum zu stellen würde die Verordnung ad absurdum führen; in der konkreten Situation aber kann sich der Kunde nicht mehr (ohne Kosten) informieren, da er ja kein Internet hat (und es erst freischalten muss) und zudem ein Anruf auch mit Kosten verbunden sein wird. Vielmehr dürfte es inzwischen sogar so sein, dass jeder Verbraucher angesichts der überdeutlichen Rechtsprechung zum Thema darauf vertrauen wird, dass Provider ihre Abrechnungsmodelle entsprechend den Urteilen angepasst haben und man eben nicht von Kosten „erschlagen“ wird.

Weiter aus der Entscheidung

Zwar hat grundsätzlich jede Partei im Rahmen vertraglicher Beziehungen ihre Belange selbst wahrzunehmen; jede Partei hat selbst darauf bedacht zu sein, die Leistungen seiner Gegenseite nicht in einem Umfang in Anspruch zu nehmen, der zu unerwünscht hohen Entgeltforderungen führt. Dennoch besteht die vertragliche Nebenpflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen. Umfang und Inhalt der Rücksichtnahmepflichten hängen vom Vertragszweck, der Vertragssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. So bestehen Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Vertragspartner, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (BGH, Urteil v. 15.03.2012, Az. III ZR 190/11, NJW 2012, 2103). Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist die Pflicht beider Vertragspartner, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen (LG Saarbrücken, Urteil v. 09.03.2012, Az. 10 S 12/12, NJW 2012, 2819; AG Wiesbaden, Urteil v. 03.07.2012, Az. 91 C 1526/12, NJW-RR 2013, 302). Bereits vor Erlass der EU-Roaming-VO waren in der Rechtsprechung umfassende Schutzpflichten des Mobilfunkanbieters, insbesondere Hinweis- und Aufklärungspflichten des Anbieters gegenüber seinen Kunden zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen anerkannt (BGH, aaO, mwN). Der Mobilfunkanbieter sollte seine Kunden vor einer unbewussten Selbstschädigung schützen. Dies sollte regelmäßig durch Versenden von Warnmitteilungen per SMS, E-Mail oder Pop-up-Fenstern auf das Endgerät sowie der Einrichtung eines sog. Cut-Off-Mechanismus geschehen. Der Mobilfunknutzer sollte konkret, substanziell und individuell auf den aktuell geltenden Tarif hingewiesen werden. Für den Kunden erschließe sich nicht allein durch den Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit von Roaming-Diensten, dass der Auslandstarif im Vergleich zu dem inländischen Preis unvergleichlich hoch sein kann und deshalb bei der Inanspruchnahme von Roaming-Diensten exorbitant hohe Gebühren anfallen können (LG Saarbrücken, aaO).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.