Haftung für Twitter-Links? (Update)

Ein Rechtsanwalt teilt aktuell mit (Hinweis: Link entfernt, Artikel nicht mehr verfügbar), dass eine gegen den Inhaber eines Twitter-Accounts erwirkt wurde, der auf rechtswidrige Inhalte (hier: wahrheitswidrige Äußerungen zu einem Unternehmen) mit einem Tweet verwiesen hatte. Somit verschärft sich zunehmend die juristische Diskussion rund um soziale Netzwerke, die noch letztes Jahr erst anfing mit der Frage der Impressumspflicht von Twitter-Accounts.

Bedenken erweckt das Zitat: „Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zu Eigen“, das auf Kritik stoßen muss – wenn jeder Link ein zueigenmachen wäre, wäre ein Verlinken im Netz – zumindest ohne erhebliche rechtliche Risiken – nicht mehr möglich.

Hinweis: In einem aktuellen Artikel (Link nicht mehr verfügbar) verweist der zitierte Jurist darauf, dass er mit „aktivem Verlinken“ gerade nicht den einfachen Link meint, sondern „dass ein Nutzer einen Link zu rechtswidrigen Inhalten setzt und ihn diesen undifferenziert kommentiert“. Somit ist obige Kritik hier nicht anwendbar.

Allerdings fehlen zurzeit wesentliche Informationen, etwa wie die beanstandeten Tweets ausgesehen haben – ob etwa der Schreiber noch besondere Anmerkungen hinzugefügt hat, die nahegelegt haben, dass er die Inhalte der verlinkten Webseite mitträgt (zum Beispiel in der Form „Sehe ich genauso! Siehe (LINK)“). Auch wurde schon hinterfragt, ob nicht der Verfasser der Tweets zuerst auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen und dann abgemahnt wurde – also nicht „aus heiterem Himmel“ eine Haftung festgestellt wurde. Hier bleibt zu hoffen, dass weitere Informationen folgen, denn das „zu Eigen machen“, das ja ohnehin heftig umstritten ist, bietet gerade bei Twitter viel Raum für Fragen. Nicht nur wegen der 140-zeichen-Grenze.

Gerade Twitter bietet bei der Frage des „zu Eigen machens“ ja auch noch die Möglichkeit zu differenzieren – etwa ob man die Twitter-eigene „Retweet“-Funktion nutzt, um einen Tweet eines anderen Nutzers zu „wiederholen“ oder ob man den Post (mit vorangestelltem RT) selbstständig wiederholt.

Vor dem Hintergrund der Haftung für Tweets sollte klar sein, warum sich viele ein bei Twitter wünschen – fraglich bleibt nun als nächstes, wie man mit dem „zu Eigen machen“ bei Twitter im Rahmen von Retweets umgeht.

Weiterhin bleibt zu hoffen, dass demnächst endlich die Haftung für gesetzte Links höchstrichterlich geklärt wird. Pauschale Äußerungen der Form „Jedes Verlinken ist ein zu Eigen machen“ zeigen die Gefahr, in die man sich heute noch als Internetnutzer begibt, wenn man von seiner Meinungsäußerungsfreiheit unbedacht Gebrauch macht und auf externe Inhalte schlicht verweist.

Update: Wie nun berichtet wird, soll der Beklagte früher mit dem klagenden Unternehmen selbst im geschäftlichen Kontakt gestanden haben und die verlinkten Beiträge als „sehr interessant“ kommentiert haben. Somit liegt, wie schon vorher hier vermutet, in der Tat ein wertendes Element vor, das das „zu Eigen machen“ durchaus etwas plausibler erscheinen lässt.

Links zum Thema:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.