Genickbruch nach Trampolinsprung

70 % Schadenersatz für querschnittsgelähmten Familienvater: Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einem 41-jährigen Familienvater Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zugesprochen, der sich beim Besuch einer Indoor-Spielhalle nach einem missglückten Salto auf einer Trampolinanlage das Genick gebrochen hatte und seitdem querschnittgelähmt ist.

Die Betreiber der Spielhalle wurden verpflichtet, sämtliche Schäden des Mannes in Höhe von 70 % zu tragen; allerdings muss der 41-Jährige sich ein eigenes Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen, um das seine Ansprüche gekürzt werden. Über die Höhe des Schadensersatzes muss jetzt das Landgericht Köln entscheiden, im Streit stehen Beträge von mittlerweile über 1 Mio. Euro (Az. OLG Köln 20 U 175/06).

Der Familienvater besuchte am 02.10.2004 zusammen mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft den Indoor-Spielplatz, der auch über eine große Trampolin-Sprunganlage mit mehreren Sprungtüchern verfügt. Die Rahmen und die Federungen der Trampoline waren mit Schaumstoffmatten abgedeckt. Auch hatte der Betreiber der Halle „Wichtige Hinweise“ ausgehängt, nach denen die Sprunganlage von Kindern ab 4 Jahren und Erwachsenen benutzt werden dürfe. Vor Saltosprüngen sollte man sich mit dem Gerät vertraut machen und auch darauf achten, die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag beim Aufprall zu vermeiden. Nach einigen Aufwärmsprüngen versuchte der Familienvater einen Salto, landete aber nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich vor den Augen seiner Tochter das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt. Er nahm die Betreiber der Spielhalle auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und begründete seine insbesondere damit, die Betreiber haben die für den Betrieb der Anlage geltenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Insbesondere seien in den „Wichtigen Hinweisen“ die Risiken verharmlost worden, die bei Saltosprüngen drohten. Die Betreiber der Spielhalle hatten sich demgegenüber darauf berufen, dass die Trampolinanlage allen DIN-Vorschriften entspreche und auch TÜV-abgenommen sei. Vor den Gefahren der Trampolinbenutzung sei ausreichend gewarnt worden.

Landgericht und hatten dem 41-Jährigen zunächst teilweise Recht gegeben, die Schuld für das tragische Geschehen aber hälftig geteilt, weil er obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte – einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte. Konstruktive oder technische Mängel der Anlage hatten die Gerichte verneint, die Betreiber hätten aber ihre dahin verletzt, dass sie auf die Gefahr von Saltosprüngen nicht deutlicher aufmerksam gemacht hätten oder diese generell unterbunden hätten. Diese Entscheidung hatte der auf die Revision des Familienvaters aber teilweise aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, soweit dem Mann ein 50-prozentiges Mitverschulden angelastet worden war. Das Oberlandesgericht hat sich daraufhin nochmals intensiv mit der Frage befasst, inwieweit die Gefahr schwerster Verletzungen für den Benutzer der Trampolinanlage erkennbar ist. Zu diesem Zweck haben die 3 Richter des Zivilsenats einen Ortstermin in der Spielhalle durchgeführt und die Trampolinanlage genau inspiziert. Sowohl der Senatsvorsitzende als auch der beisitzende Richter haben Sprünge auf den Trampolinen ausgeführt und festgestellt, dass schon bei leichten Sprüngen ein Gefühl erheblicher Unsicherheit beim Ungeübten entstehe. Bereits der Versuch, nach einem Sprung auf dem Gesäß zu landen, koste erhebliche Überwindung.

Nach diesen nachhaltigen Eindrücken kommt der Senat in seinem heutigen Urteil zu dem Ergebnis, dass den Familienvater ein Mitverschulden von 30 % treffe, weil für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Abfederung der Trampoline bzw. die Schaumstoffabdeckung an den Rändern nicht geeignet war, ihn vor schweren Verletzungen bei ungünstigem Auftreffen nach einem Salto zu schützen. Obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte, habe er einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrschte. Schon ein durchschnittlich intelligenter Erwachsener müsse die Gefahr absehen, bei einem Salto nicht auf den Beinen, sondern auf dem Kopf oder dem Rücken aufzukommen und durch den ungünstigen Aufprallwinkel schwerste Wirbelsäulenverletzungen zu erleiden. Bereits nach wenigen leichten Sprüngen auf dem nur 1,60 m breiten Netz sei für den Ungeübten erkennbar, dass sich der Landepunkt nach einem Sprung nur sehr schwer steuern lasse und man mehr oder weniger zentral auf dem Sprungtuch oder gar auf der seitlichen Abdeckung aufkommen könne, die bei weitem nicht so stark nachgebe wie das Sprungtuch selbst. Zugunsten des Geschädigten hat der Senat aber berücksichtigt, dass dieser das Trampolin als ein Spielgerät angesehen und grundsätzlich auf dessen Ungefährlichkeit vertraut habe, so dass die Erkenntnis der Gefahren für ihn erschwert gewesen sei, was zu einer Mitverschuldensquote von 30 % führe.

Mittlerweile haben die Inhaber der Spielhalle Saltosprünge verboten.

Die Revision gegen das heutige Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; beide Parteien können allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.