Fotorecht: Schadensersatz bei unerlaubter Werbung mit Hochzeitsfotos durch Hochzeitsfotograf

Immer noch viel zu häufig nutzen Fotografen unbedacht erstellte Fotografien für eigene Werbezwecke – einen besonders krassen Fall hierzu hatte das Landgericht Hamburg (324 O 59/13) vorliegen. Hier ging es um einen Hochzeitsfotografen, der Fotografien eines Hochzeitspaares für eigene werbliche Zwecke auf seiner Webseite nutzte. Befremdlicherweise nicht der einzige bekannte Fall dieser Art.

Verwendung von Hochzeitsfotos ohne Einwilligung

Soweit sollte dies nichts Neues sein: Die Verwendung von Fotografien, auf denen Personen abgebildet sind, benötigt grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. Wenn diese Fotos dann auch noch zu werblichen Zwecken eingesetzt werden, kann dies schnell zu einem Schadensersatzanspruch führen. Jedenfalls aber geht mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein einher, der durchgesetzt werden kann. Das Gericht drückt dies so aus:

Mit der unbefugten werblichen Nutzung des streitgegenständlichen Fotos der privaten Hochzeitsfeier der Kläger hat die Beklagte in das allgemeine der Kläger in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die unbefugte Werbung mit einem Bildnis stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar, das geschützte Rechtsgut, in das mit derartigen ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbungszwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen wird, ist die allein dem Abgebildeten zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will (BGHZ 20, 345, 350f). Die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Befugnis der Kläger, über die werbemäßige Verwertung ihrer Bildnisse selbst zu entscheiden, stellt ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar (BGH NJW 1992, 2084, 2085 m. w. Nw.). Diese erlangte Nutzung der Bildnisse ist im Verhältnis zu den Klägern ohne Rechtsgrund erlangt, da die gemäß § 22 S. 1 KUG erforderliche Einwilligung der Abgebildeten fehlt.

Grundsätzlicher Schadensersatzanspruch

Wenn ein Fotograf Hochzeitsbilder genutzt hat, steht dem abgebildeten Hochzeitspaar ein Schadensersatzanspruch zu – denn der Fotograf ist insoweit bereichert, als dass er ohne sonst übliche Lizenzgebühren einen Vorteil erlangt hat:

Um die Nutzungsmöglichkeit, den Gebrauchsvorteil, ist die Beklagte bereichert. Die Kläger hätten entsprechend der für die Vermarktung von Personen in Werbemaßnahmen herrschenden Übung ihre Erlaubnis von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen können. Auch für den Bereicherungsanspruch kommt es dabei nicht auf den Ausgleich einer tatsächlichen Vermögensminderung im Vermögen der Kläger an. Die Beklagte hat die entsprechende Vergütung auf Kosten der Kläger erspart.
Die Beklagte hat – da die Herausgabe der Nutzung der Bildnisse nicht möglich ist – gemäß § 818 Abs.2 BGB Wertersatz zu leisten. Der zu leistenden Wertersatz ist nach dem Betrag zu bestimmen, den die Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die ohne Rechtgrund erlangte Nutzung zu bezahlen verpflichtet wären. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sie für eine Werbung mit Fotos der Kläger eine Vergütung zu zahlen bereit und in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte muss sich vielmehr an der Rechtslage, die sie selbst geschaffen hat, festhalten lassen (vgl. BGH, a. a. O.).

Erkennbarkeit des Paares

Das Hochzeitspaar muss nicht auf allen Bildern erkennbar sein:

Beide Kläger sind auf sämtlichen Fotos erkennbar. Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne erkannt werden (BGH NJW 1971, 698 (700)). Es ist insoweit ausreichend, wenn der Betroffene für seine nähere Umgebung bzw. den engeren Bekanntenkreis erkennbar ist (OLG Karlsruhe VersR 89, 65 (65); LG Hamburg ZIP 97, 1409 (1411)). Die Erkennbarkeit muss für einen Personenkreis vorhanden sein, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann, wie zum Beispiel die engere Familie (Wenzel-Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003 11. Abschn. Rn. 82; LG Oldenburg AfP 85, 299 (299/300) zum Gegendarstellungsrecht).
Die Kläger sind hier auf der Mehrzahl der Fotos für jeden der sie – auch nur flüchtiger -kennt, erkennbar; etwa für Freunde, Bekannte, Verwandte, Arbeitskollegen, Nachbarn etc.. Da es sich bei den Fotos um eine Serie handelt, sind die Kläger aus dem Kontext mit den anderen Fotos auch auf den wenigen Bildnissen, auf denen ihre Gesichter nicht erkennbar sind, erkennbar. Auch diese Bildnisse können so den Klägern ohne weiteres zugeordnet werden.

Schadensersatz bei Werbung im Internet

Das Landgericht sah bei Werbung allein auf einer Webseite mit überschaubarer Besucherzahl (wenige hundert Besucher in 1-2 Monaten) eine Entschädigung von 250 Euro als ausreichend an.

Schadensersatz bei Werbung in Zeitschrift

Anders sieht es aus, wenn Fotos in einer Zeitschrift verbreitet werden: Hier sah das Landgericht Hamburg (324 O 690/09) eine Zahlung von 2500 Euro pro Person als ausreichend an. Allerdings ging es hier um Fotos, die während der Trauungszeremonie erstellt wurde und in einer Zeitschrift mit 10.000 Blatt Auflage verbreitet wurden.

Fazit

Hochzeitsfotografen sind gut beraten, Fotos nur mit Einwilligung zu verwenden – und diese Einwilligung beweissicher zu dokumentieren. Hochzeitspaare dagegen müssen ungewollte Werbung nicht dulden, es besteht mindestens ein Unterlassungsanspruch, je nach Einzelfall sogar ein Schadensersatzanspruch.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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