Fehlerhafte Tätowierung: Schmerzensgeld wegen Körperverletzung und kein Nachbesserungsversuch

Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 151/13) hatte sich mit einer fehlerhaft gestochenen zu beschäftigen. Nach den Feststellungen des Gerichts war es geschehen, dass die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wurde mit der Folge, dass es im Umfeld der Tätowierungslinien zu deutlichen Farbverläufen kam. Nun hatte sich das Gericht mit den typischen zwei Fragen zu beschäftigen: Gibt es Schmerzensgeld und darf der Tätowierer nachbessern?

Schmerzensgeld wegen Körperverletzung

Das Gericht stellt fest, dass eine Tätowierung immer eine darstellt – in die aber dann eingewilligt wird. Diese Einwilligung orientiert sich allerdings an einer ordentlichen Arbeit:

Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die Einwilligung […] erstreckte sich lediglich auf die technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung eines der zuvor gebilligten Skizze entsprechenden Tattoos.

Sofern mit der Einwilligung dann eine rechtfertigende Wirkung einhergeht, gilt das dann nicht, wenn eben nicht fachmännisch gearbeitet wurde.

Dabei ist die Entscheidung des OLG Hamm durchaus schwierig zu sehen, man achte auf die Begrifflichkeiten: Das OLG fragt nach einer „mangelfreien“ Gestaltung, während ich (ganz bewusst) von einer fachmännischen Arbeit spreche – denn auch eine fachmännische Ausführung kann durchaus einen (kleinen) Mangel aufweisen, das Zivilrecht unterscheidet insofern zu Recht zwischen unwesentlichen und wesentlichen Mängeln. Es wäre erfreulich gewesen, wenn das OLG hier deutlich gemacht hätte, worauf man abstellen möchte, zumal mit einer festgestellten Körperverletzung ja gerade nicht nur zivilrechtliche Folgen drohen (gegen die man sich versichern könnte), sondern darüber hinaus strafrechtliche. Letztlich aber ist das stechen in zu tiefe Hautschichten auch eine nicht mehr fachmännische Ausführung (was das OLG an anderer Stelle feststellt), so dass ich davon ausgehe, dass man hier letztlich auf die fachmännische Ausführung und nicht schlicht auf einen vorhandenen Mangel abstellen möchte.

Keine Nachbesserung

Die Tätowierung ist ein – und im Falle eines Mangels steht eine Nachbesserungsmöglichkeit im Raum. Soll man nun als Betroffener den gleichen Tätowierer wieder zwingend an seine Haut lassen müssen? Das OLG sagt „nein“, denn die Nacherfüllung war hier unzumutbar:

Unzumutbar ist eine Nacherfüllung dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Dies ist hier angesichts des Gewichts der festgestellten Mängel zu bejahen.

Jedenfalls bei schwerwiegenden Fehlern wird man mit dem OLG Hamm daher wohl eine Unzumutbarkeit annehmen dürfen. Das Amtsgericht München hatte diesbezüglich noch etwas anders argumentiert. Das OLG geht hier aber differenzierter heran

Da es um Arbeiten geht, deren Duldung […] mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind daher bei Tätowierungsarbeiten eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen.

Hinweis: Die Frage des Schmerzensgeldes ist auch bei Friseuren ein Dauerbrenner ;)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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