Erneut: Haftung für eBay-Account

Bereits im März 2009 hat sich der mit der Frage beschäftigt, ob der Inhaber eines -Accounts für evt. Schutzrechtsverletzungen haftet, und dies bejaht (hier unser Artikel dazu). Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (32 C 2689/09-48) hat sich im Januar 2010 darüber hinaus mit der Frage beschäftigt, ob der eBay-Account-Inhaber auch für Handlungen Dritter einstehen muss, die über den eigenen Account stattfinden. Konkret ging es um die Erfüllung eines Kaufvertrages (hier: Zahlung des Kaufpreises) durch den Vater als Account-Inhaber für den Kauf, den der 16Jährige Sohn ohne Erlaubnis mit den Account-Daten des Vaters getätigt hatte.

Das Amtsgericht bejaht die Einstandspflicht des Vaters: Dieser hatte die Pflicht, die Login-Daten geheim zu halten. Die Tatsache, dass der Sohn Kenntnis erlangen konnte, wurde wohl als Anscheinsbeweis herangezogen, dass die Daten nicht sicher genug aufbewahrt wurden. Letztlich musste der Vater als Account-Inhaber den Kaufpreis zahlen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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