Ein Preis ist nicht immer bindend

Leider gibt es immer wieder die Streitfälle um „zu günstige“ Angebote – gemeint sind Verkäufe im Internet, wo versehentlich ein falscher Preis im Shop erscheint. Das kennt man von Auktionen, die versehentlich für 1-Euro als Sofort-Kauf angeboten werden, obwohl eine normale „Online-Auktion“ gewollt war. Im Regelfall behilft man sich hier der Anfechtung, die meistens auch erfolgreich ist (dazu z.B. hier eine Entscheidung des LG Köln).

Das Amtsgericht München (163 C 6277/09) hat die Angelegenheit auf einem anderen Weg gelöst: Hier wurde eine Reise online zum Preis von 1392 Euro verkauft, die regulär 4726 Euro kosten würde. Das Reiseunternehmen verwies auf einen Softwarefehler und wollte den Vertrag anfechten – was vom Amtsgericht München gar nicht erst geprüft wurde. Dort kam man vielmehr zu dem Ergebnis, dass das Einfordern des viel zu niedrigen Kaufpreises gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) verstößt.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner das Missverhältnis kennt oder zumindest kennen muss. In diesem Fall meinte das AG-München, dass das Missverhältnis nicht nur offenkundig war, sondern darüber hinaus mit einer einfachen Internetsuche festgestellt werden konnte, dass hier etwas nicht stimmen kann. Dass der Käufer sich im Reisebüro mehrmals telefonisch erkundigt hat, ob alles in Ordnung ist mit der Bestellung (was ihm bestätigt wurde), ändert daran nichts, da sich hier auch nur der EDV-Fehler weiter fortgesetzt hat.

Diese Entscheidung ist nichts Neues, es handelt sich um einen althergebrachten Grundsatz, der allerdings eher selten zum Tragen kommt. Bereits das LG Aachen hat in den frühen 80er-Jahren (nachzulesen in NJW 1982, 1106) entschieden, dass man sich nicht auf einen fest vereinbarten Kaufpreis berufen kann, wenn man genau weiß, dass dieser Preis in den eigentlichen Verhandlungen so nicht gewollt war und es sich um einen Fehler handeln muss. Stattdessen galt im damaligen Fall der in Wirklichkeit gewollte Kaufpreis.

Professionelles IT-Vertragsrecht

Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

Damit bietet sich im Ergebnis für Verkäufer im Internet gleich die zweite Möglichkeit, aus einem unliebsamen Vertrag heraus zu kommen. Und während die Anfechtung unverzüglich erklärt sein will, was man im schlimmsten Fall verpassen kann, bietet die Berufung auf Treu & Glauben auch noch später eine Chance. Keineswegs sind damit „Schnäppchen“ aber ausgeschlossen – jedenfalls wenn ein Verkäufer etwas preiswert anbietet und auch noch so bewirbt (bei einer Reise wie hier etwa beim „Last Minute Schnäppchen“) wird er das gegen sich gelten lassen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.