Ehrkränkende Mahnung bringt kein Schmerzensgeld

Das Amtsgericht München (133 C 10070/10) hat festgestellt, dass eine Mahnung, durch die jemand sich in seiner Ehre verletzt fühlt, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld auslöst. Hintergrund war eine Bestellung von Fliesen. Der Käufer bezahlte die Bestellung im Voraus per Überweisung und brachte den Überweisungsbeleg bei Abholung mit. Auf Grund des Überweisungsbelegs erhielt er die Ware und zog von dannen. Der Verkäufer aber stellte keinen Geldeingang fest, und ging – nachdem er den Käufer telefonisch nicht erreichen konnte – davon aus, dass die Überweisung gefälscht war (was nicht der Fall war, die Sache löste sich in Wohlgefallen auf). Er schrieb sodann eine Mahnung, in welcher er dem Käufer vorwarf, sich die verkaufte Sache unter fälschung eines Überweisungsträgers erschlichen zu haben und drohte mit einer .

Das AG München sah zwar einen Eingriff in das allgemeine – aber verneinte die Widerrechtlichkeit., also im Ergebnis auch den Schmerzensgeldanspruch. Zum einen wird der des Verkäufers herangezogen, da dieser von einer Täuschung ausging. Das alleine vermag mich nicht zu überzeugen, solange nicht auch geprüft wird, ob der Irrtum vermeidbar war. Wichtiger ist aber, dass das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass letztlich durch den Brief nur zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Verkäufer sich getäuscht fühle. Daneben, hinsichtlich der Drohung mit der Strafanzeige, stellte das Gericht wieder fest, dass der Verkäufer von einer Täuschung ausging und vor diesem Hintergrund problemlos eine Strafanzeige „androhen“ durfte.

Fazit: Beim Abfassen von Mahnungen sollte man – ungeachtet dieser Entscheidung – auf persönliche Noten immer verzichten. Auch sonst im Leben ist mit dem Vorwurf strafrechtlich relevanen Verhaltens eher Zurückhaltung geboten – denn als unwahren Vorwurf muss man ihn sich nicht gefallen lassen und kann jedenfalls mit einer reagieren, um zukünftige Behauptungen zu unterbinden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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