EC-Karten nicht im Auto lassen!

Das LG Berlin (10 O 10/09) hält die Rechtsprechung des BGH aufrecht und stellt fest:

[…] spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.).

In diesem Fall wurde dem Kartennutzer seine EC-Karte aus dem verschlossenen Handschuhfach seines (verschlossenen) Autos gestohlen – das nur wenige Minuten alleine gelassen wurde – und „zeitnah“ nach dem Diebstahl Geld abgehoben. Das LG Berlin stellt dabei fest, dass dieses Verhalten grob fahrlässig war und die Bank einen Schadensersatzanspruch wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kartennutzers hat. Oder anders ausgedrückt: Der Kartennutzer blieb auf dem Schaden (immerhin fast 3.000 Euro) „sitzen“.

Dabei geht das Landgericht Berlin auf einige Streitfragen ein, die in jüngerer Vergangenheit zu dem Thema geäußert wurde.

So sieht das Gericht in der verwendeten AGB

„Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden (…).“

eine zulässige AGB, die auch wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen wurde. Die Inhaltskontrolle führte beim Landgericht Berlin zu keinen Problemen.

Interessant sind die Äußerungen zum Aufbewahren im Handschuhfach:

Im Hinblick auf zahlreiche Einbruchsdiebstähle in Kraftfahrzeugen muss es als Allgemeinwissen angesehen werden, dass Wertgegenstände, Geld oder Bankkarten nicht unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die Wertgegenstände, wie im vorliegenden Fall, von außen nicht sichtbar sind, weil sie im Handschuhfach verschlossen werden. Zwar mag hierdurch das Risiko eines Einbruchdiebstahls verringert werden. Ausschließen kann es dieses Risiko jedoch nicht. Es stellt eine ganz nahe liegende Überlegung dar, dass ein Täter, der sich bereits Zutritt zum Fahrzeug verschafft hat, auch von einem verschlossenen Handschuhfach nicht Halt machen wird. Vielmehr dürfte gerade ein verschlossenes Handschuhfach das Interesse des jeweiligen Täters erwecken.

Die Argumentation ist nicht unproblematisch mit Blick auch auf andere Dinge, die man dort lagern könnte – mit dieser Argumentation wäre das Verschliessen eines Handschuhfachs im Umkehrschluss immerhin schlechthin ein Haftungsgrund. Und das nicht-verschliessen erst recht. Man kann also quasi nichts im Auto zurücklassen (was nicht zu sehen ist), ohne einer groben Fahrlässigkeit zu begegnen.

Diese Argumentation kann durchaus Kritik begegnen, etwa das OLG Oldenburg (hier berichtet) aber auch das OLG Frankfurt (24 U 188/99) würden sich dem wohl so nicht anschliessen.Speziell die Entscheidung aus Frankfort verdient dabei Beachtung: Hier wurde bzgl. Wohnmobilnutzern, die in Urlaub fahren, festgestellt, dass das zurücklassen im Wohnmobil (im Vergleich zum Mitnehmen an den Strand) keine grobe fahrlässigkeit ist. Auch muss man die Karte nicht gleich zu Hause lassen. Diese Entscheidung – so signalisiert das LG Berlin, würde man in Berlin wohl genauso sehen.

Zu guter Letzt wird durch das LG Berlin – mit vertretbarer Begründung – festgehalten, dass die Zahlungsdiensterichtlinie die festgestellten Haftungsgrundsätze nicht durchbricht. Das Argument wurde in der Vergangenheit hin und wieder angeführt, soll hier aber nicht vertieft werden.

Exkurs: Anscheinsbeweis bei EC-Karten

Die Anscheinshaftung bei EC-Karten ist ein Thema, das EC-Karten-Nutzer hellhörig werden lassen muss. Lange hat der BGH offen gelassen, ob er einen Anscheinsbeweis für ein gemeinsames Aufbewahren von EC-Karte und PIN darin sehen möchte, dass eine gestohlene EC-Karte „zeitnah“ nach dem Diebstahl mit der PIN genutzt wird (so zuletzt in BGHZ 145, 342). Das ist nunmehr vorbei, im Jahr 2004 hat der BGH (XI ZR 210/03) im Grundsatz festgestellt:

Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.

Die Entscheidung muss aber heute (im Jahr 2011) mit lebensnaher Kritik gelesen werden. So muss zuerst einmal gesehen werden, dass die Würdigung der damaligen Vorinstanz auf einer Beurteilung beruhte, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einer schriftlichen Auskunft vom 27. 11. 2001 abgegeben hat. Alleine der Kenntnisstand ist somit heute 10 Jahre veraltet. Weiterhin ist ein Aspekt des BGH m.E. bis heute nicht ausreichend gewürdigt: Es geht um die Frage, wie man damit umgeht, dass z.B. die PIN ausgespäht werden kann.

Typisches Beispiel aus der Praxis: Betrüger arbeiten in 2 Gruppen in der Nähe eines gut besuchten Strands – die einen spähen an einer nahe gelegenen Tankstelle die PIN aus und geben via Funk an die zweite Gruppe (die am Strand ist) die PIN samt Kennzeichen des zugehörigen Fahrers durch. Die zweite Gruppe bricht nun die entsprechenden Fahrzeuge auf und entwendet evt. vorhandene EC-Karten. Je nach Besucherfrequenz und Varianz der Diebe, kann es sein, dass so nur an einem Tag der Woche 1-2 Autos an einem Strand aufgebrochen wurden und der Karteninhaber letztlich durch den Anscheinsbeweis hinten über zu fallen droht.

Der BGH sah eben dieses Risiko und stellte fest, dass die Möglichkeit des Ausspähens in Betracht gezogen werden muss und den Anscheinsbeweis durchbrechen kann, wenn zeitnah vor dem Entwenden der EC-Karte diese vom Karteninhaber genutzt wurde. Wer das vorbringen kann, darf sich zumindest mit dem BGH Hoffnung machen.

Fazit: Karte nirgendwo unbeaufsichtigt lassen!

Das Fazit für Nutzer, gleich ob man Kritik am BGH übt oder nicht, lautet eindeutig: Die Karte nicht unbeaufsichtigt lassen. Erst recht nicht im Auto. Der Missbrauch der Karte kann für Sie zum finanziellen Desaster werden.

Dazu auch:

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.