Angaben zu Akku-Kapazität bei eBay müssen richtig sein

Das gibt es nicht viel zu schreiben: Das LG Berlin (97 O 178/10) hat festgestellt, dass Angaben bei auch stimmen müssen, anonsten sind Abmahnungen gerechtfertigt. Im konkreten Fall hatte ein Händler No-name-Akkus verkauft und statt der tatsächlichen 4000mAh in der Artikelbeschreibung 5200mAh zugesagt.

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Abgesehen von den dadurch ausgelösten Ansprüchen auf Schadensersatz und der Möglichkeit des Rücktritts durch den Käufer ist das ein (teures) wettbewerbswidriges Verhalten. Interessant gerade bei Akkus ist zudem, dass es wohl Unterschiede zwischen der „Real Capacity“ und der „Label Capacity“ gibt – sprich: Wer möchte kauft Akkus als Händler ein, auf denen etwas anderes drauf steht, als drin ist. Wer sich dabei erwischen lässt, dürfte sich am Ende (wegen Betruges) bei der Staatsanwaltschaft wieder finden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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