Drohnen-Einsatz durch die Gemeinde – Zulässig?

Die Südwest-Presse berichtet über eine spannende Entwicklung:

Ein ungewöhnliches Flugobjekt schwebt durch Amstetten: Mit dem „Sky-Eye“ machen zwei Studenten tausende von Luftaufnahmen. Die Fotos dienen der Neuberechnung der Abwassergebühr. […] Anhand von Karten und Satellitenfotos – zum Beispiel von Google Earth – wählen sie am Laptop einzelne Grundstücke aus, die der Mikrokopter in 90 Metern Höhe anfliegt.

Auch die Gemeinde bietet Informationen, leider nur sehr spärliche. Die erste Frage bei mir lautete: Ist das so wirklich zulässig? Einige kurze Gedanken dazu.

Ich sehe zuerst einmal eine wirklich interessante Geschichte, die nicht zu reflexhaftigen „pro“ oder „contra“ Haltungen führen sollte. Gemeinden haben an einer ordentlichen Vermessung und Kartierung ihres Gebiets ein sehr hohes Interesse, sowohl finanziell als auch entwicklungspolitisch. Wenn sich mit „Drohnen“ die Möglichkeit bietet, diese wichtigen Ziele nicht nur schneller sondern auch günstiger zu erreichen, darf man so etwas nicht schlecht reden. Dennoch dürfen Gemeinden einerseits nur im Rahmen der geltenden Gesetze handeln, andererseits habe ich mit meinem Garten ein veritables Interesse, den auch ungestört nutzen zu können.

Bei der rechtlichen Betrachtung fallen mir als erstes zwei Dinge ein: Natürlich das allgemeine , wenn ein Fotoapparat nicht einmal 100 Meter über mir hinweg fliegt und mich fotografiert. Dabei will ich nicht einmal das Schreckgespenst derjenigen Nachbarn an die Wand malen, die gerne möglichst unbekleidet ihren Garten nutzen. Daneben aber auch die Frage, ob es sich hierbei nicht um einen Eingriff in mein Eigentum handelt, denn immerhin ist (wenn die auch im „Luftraum“ unterwegs ist) in die Nutzung meines Grundstücks eingegriffen, das ich nicht mehr so vorbehaltlos nutzen kann wie sonst.

Bei letzterem stelle ich immer wieder fest, wie wenig Ahnung Grundstückseigentümer von ihrem Eigentum haben: Entgegen der vielfach geäußerten Ansicht gehört zum Grundstück natürlich auch der Raum darüber (§905 BGB). Allerdings mit einer Einschränkung (§905 S.2 BGB):

Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Daneben steht dann noch der §1004 II BGB:

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht also nur, wenn ein Interesse an der Unterlassung nicht ausgeschlossen ist und auch keine Duldungspflicht (also speziell: Kein Gesetz) besteht.

Die Rechtsprechung zu dem „begründeten Interesse“ ist überraschend umfangreich, wobei hier ein Beispiel ausreichen soll: So soll bis heute das „ästhetische Interesse“, also z.B. der „Anblick des freien Himmels“ als Interesse ausreichen (MüKo, §905, Rn.8). Ich sehe kein Problem, ein schutzwürdiges Interesse im Fall von Drohnen zu erkennen, zumal diese gerade einmal 90 Meter über den Köpfen der Anwohner hinweg sausen. Die Beeinträchtigung der unvoreingenommenen Nutzung des Grundstücks liegt auf der Hand. Dazu kommt vielleicht noch die Beeinträchtigung durch die Geräuschkulisse des Gerätes, was ich hier aber nicht beurteilen kann.

Hinsichtlich der Duldungspflicht aus §1004 II BGB muss der Eigentümer zuerst einmal grundsätzlich zulassen, dass sein Grundstück überhaupt vermessen wird. Eine Norm, die eine derartige Erfassung vorsieht, ist mir aber nicht bekannt, vielmehr denke ich, wird die Gemeinde per Satzung eine entsprechende Erfassung beschließen müssen. Der Beschluss an sich dürfte allerdings weniger das Problem sein, vielmehr werden sich Probleme bei der konkreten rechtlichen Ausgestaltung der Satzung ergeben: Sie muss hinreichend bestimmt sein, die zu erfassenden Daten konkret benannt sein und eine Zweckbindung genau vorgesehen sein. Dabei bezweifle ich stark, dass die Gemeinde – quasi als Kollateralschaden – einfach blind sämtliche Anwohner erfassen darf, die sich im Garten befinden, um diese dann „zu ignorieren“, wie es die Studenten laut Zeitungsartikel wohl tun. Vielmehr ist von Anfang an, wie bei Google, darauf zu achten, dass Personen gar nicht erst erfasst oder zumindest umfassend anonymisiert werden. Beispiel: Die „barbusige Sonnentankerin“ darf nicht einfach nur im Gesicht unkenntlich gemacht werden, sondern muss insgesamt „unscharf“ erfasst werden, da man auf Grund der Adresse mit hoher Sicherheit ohnehin auf eine Person rückschließen kann.

Das sind bereits eine Fülle von Voraussetzungen und wenn ich den Zeitungsartikel lese, sehe ich da doch einige Probleme. Zumal die Studenten wohl auch noch selbst die Fotos einsehen. Je nachdem, ob der §11 BDSG Anwendung findet oder entsprechendes im Landesdatenschutzgesetz vorgesehen ist, befindet man sich hier m.E. schon im strafrechtlich relevanten Bereich – vom §201a StGB mal abgesehen, bei dem durchaus der umfassend befriedete Garten als „Raum“ subsumiert werden kann (so z.B. SK-StGB zum §201a).

Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht habe ich auch keine Probleme, einen Eingriff festzustellen (jedenfalls sofern befriedete Gärten fotografiert werden), der jedenfalls bei gesetzlichen Ermächtigungen seine Grenzen findet. Auch hier wird man dann mit obigen Überlegungen eine gemeindliche Satzung fordern und prüfen. Spätestens hier wird man sich die Frage stellen müssen, ob die Gemeinde nicht auch genaue zeitliche Grenzen bekannt geben muss, z.B. „Erfasst wird vom 1.1.10 bis 1.6.10, Mo-Fr, von 9h-16h“, um den Eingriff möglichst schonend auszugestalten und einen Restraum von Privatsphäre zu überlassen.

Sehr interessant finde ich auch zwei andere Aspekte: Zum einen ist im §21 Wasserhaushaltsgesetz sehr deutlich geregelt, wann ein Grundstück betreten werden darf bzw. unter welchen Voraussetzungen. Das wird hier natürlich durch den Einsatz der Drohne ganz gut umgangen, wobei die Aufnahmen des Grundstücks für mich einem Betreten gleich kommen. Ich sehe da im konkreten Fall gewisse Parallelen, die wohl noch zu analysieren sind und auch bei der Erhebung zu anderen Zwecken (hier geht es ja um Wasserwirtschaft im weitesten Sinne) zu berücksichtigen sind.

Daneben steht dann die Frage der Zweckbindung: Ich habe meine Zweifel, ob die „normale Gemeinde“ in der Lage ist, die Aufnahmen wirklich nur zum jeweils genannten Zweck (hier wohl Kartierung) zu verwenden oder nicht doch auf „Zufallsfunde“ aufmerksam wird und diese verfolgt. Zu denken ist an „Bauten“ in Garten, die ohne Genehmigung errichtet wurden und ohne die Drohne gar nicht zu sehen wären. Jedenfalls in NRW sind Genehmigungen nach der BauO NRW erst so spät benötigt, dass das sicherlich bei uns kein konkretes Thema sein wird – aber es soll auch nur als Beispiel dienen.

Im Fazit sehe ich in der Tat spannende rechtliche Fragen, die ich hier nur anreißen konnte. Mit der zunehmenden Bezahlbarkeit von Drohnen werden sich auch zunehmend Möglichkeiten finden, wo diese zum Einsatz kommen – auch für die öffentliche Hand. Am Rande sei bemerkt, dass Google sich wohl auch schon damit beschäftigt (Google selbst dementiert aber, dass ein Einsatz stattfinden solle). Man sollte das Thema im Auge haben – wie man sieht, auch in seiner Gemeinde vor Ort. Amstetten wird hier sicherlich als Pilotprojekt bundesweit Beachtung finden.

Die Herausforderung für Gemeinden wird es dabei sicherlich sein – wenn man diesen Weg gehen möchte – eine rechtsstaatliche Lösung zu finden. Dabei kann ich mir durchaus vorstellen, dass man mit einer gemeindlichen Satzung (je nach Landesdatenschutzgesetz) durchaus einen Weg finden kann, allerdings muss bei der Satzung eine Vielzahl rechtlicher Aspekte beachtet werden. Ein einfacher Beschluss, dass man es macht, wird insofern nicht reichen – und das wie wird sicherlich die Beratung durch einen Experten voraussetzen.

Hinweis: Die zuständige Aufsichtsbehörde habe ich um eine Stellungnahme gebeten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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